(1) Institute dürfen die folgenden Positionen bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit verwenden:
a) |
Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, |
Ab 01.01.2025:
b) |
von Zentralstaaten oder Zentralbanken begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI oder einer Exportkreditagentur vorliegt, vorausgesetzt
|
Bis 28.06.2021:
c) |
Schuldverschreibungen von Instituten, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird, |
Ab 01.01.2025:
c) |
von Instituten begebene Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt
|
Ab 01.01.2025:
d) |
von anderen Emittenten begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt
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Ab 01.01.2025:
e) |
Schuldverschreibungen für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt
|
f) |
in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, |
Ab 01.01.2025:
g) |
Goldbarren, |
h) |
[6]Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten ‚Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken’ umfassen
a) |
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden, |
b) |
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
c) |
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, |
d) |
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird. |
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten ‚Schuldverschreibungen von Instituten’ umfassen
a) |
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldverschreibungen, |
b) |
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 behandelt werden, |
c) |
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die kein Risikogewic... |
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