(1) Kreditderivate können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
b) |
für Kreditderivate, die einen Barausgleich ermöglichen, gilt:
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c) |
setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf; |
d) |
es ist eindeutig festgelegt, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis vorliegt; |
e) |
diese Entscheidung obliegt nicht allein dem Sicherungsgeber; |
f) |
der Käufer der Absicherung hat das Recht oder die Möglichkeit, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren. |
Sollten die Kreditereignisse keine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Sinne von Buchstabe a Ziffer iii umfassen, kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Werts gemäß Artikel 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden.
(2) Eine Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Rang gleich- oder nachgestellt: |
b) |
die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, haben denselben Schuldner und beinhalten rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln. |
(3)[1]
(3) Abweichend von Absatz 1 muss das unter Buchstabe a Ziffer iii jenes Absatzes genannte Kreditereignis bei einer durch ein Kreditderivat abgesicherten Risikoposition gegenüber einem Unternehmen nicht im Derivatkontrakt genannt sein, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Laufzeit, der Nennwert, der Coupon, die Währung oder der Rang der zugrunde liegenden Risikoposition gegenüber einem Unternehmen kann nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden; |
b) |
das Land, unter dessen Recht die Risikoposition gegenüber einem Unternehmen fällt, verfügt über ein fest etabliertes Konkursrecht, das Unternehmen die Neuorganisation und Umstrukturierung ermöglicht und das eine geordnete Begleichung der Gläubigerforderungen sicherstellt. |
Sind die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Wertes nach Maßgabe des Artikels 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden.
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