(1) Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut die folgenden Risikopositionen aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen:
a) |
die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge; |
b) |
die bei der Berechnung der in Artikel 429 Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße abgezogenen Aktiva; |
c) |
Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 113 Absatz 6 oder 7 ein Risikogewicht von 0 % erhalten; |
ca)[1]
ca) |
wenn ein Institut Mitglied des in Artikel 113 Absatz 7 genannten Verbunds ist, die Risikopositionen, denen gemäß Artikel 114 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird und die aufgrund von Vermögenswerten entstehen, welche den auf dieselbe Währung lautenden Einlagen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die sich aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b ergeben, entsprechen; in diesem Fall fallen Risikopositionen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen darstellen, nicht unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes. |
da)[3]
da) |
Risikopositionen des Instituts gegenüber seinen Anteilseignern, sofern diese Risikopositionen bis zu einem Grad von mindestens 125 % durch Vermögenswerte gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und e besichert sind und diese Vermögenswerte bei der Anforderung an die Verschuldungsquote der Anteilseigner berücksichtigt werden, wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, aber folgende Bedingungen erfüllt:
|
e) |
wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren; |
f) |
die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
|
g) |
wenn das Institut Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, die Handelsrisikopositionen dieses Instituts, vorausgesetzt, diese werden mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet und erfüllen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen; |
h) |
wenn das Institut ein Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur ist, die Handelsrisikopositionen gegenüber dem Clearing-Mitglied oder einem Unternehmen, das als Kunde auf höherer Ebene für dieses Institut fungiert, vorausgesetzt, die in Artikel 305 Absatz 2 festgelegten Bedingungen sind erfüllt und das Institut ist nicht verpflichtet, dem Kunden etwaige bei Ausfall des Clearing-Mitglieds oder der qualifizierten ZGP entstehende Verluste zu erstatten; |
i) |
Treuhandvermögen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
|
j) |
Risikopositionen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
|
k) |
die bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die nicht verliehen wurden; |
l) |
wenn ein Institut den seiner Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung erfasst, diese Forderung, vorausgesetzt, die in Artikel 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingunge... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen