(1) Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
a) |
alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich; |
b) |
die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich. |
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:
a) |
die Angaben nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f; |
b) |
die Angaben nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c; |
c) |
die Angaben nach Artikel 437 Buchstabe a; |
d) |
die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c und d; |
e) |
die Schlüsselparameter nach Artikel 447; |
f) |
die Angaben nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d und h bis k. |
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