Institute nehmen die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
b) |
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes. |
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