(1)[1] Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
[2]Das Tochterunternehmen ist
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Bis 28.06.2021:
a) |
Das Tochterunternehmen ist ein
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b) |
das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen; |
Bis 26.06.2019:
(1) Minderheitsbeteiligungen bestehen aus der Summe aus Instrumenten des harten Kernkapitals, des mit ihnen verbundenen Agios, einbehaltenen Gewinnen und sonstigen Rücklagen eines Tochterunternehmens, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Tochterunternehmen ist ein
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b) |
das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, |
c) |
die im einleitenden Teil dieses Absatzes genannten Instrumente des harten Kernkapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen. |
(2) Minderheitsbeteiligungen, die das Mutterunternehmen des Instituts oder seine Tochterunternehmen über eine Zweckgesellschaft oder anderweitig direkt oder indirekt finanzieren, zählen nicht zum konsolidierten harten Kernkapital.
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