§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2002 beträgt 28 626 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2004 beträgt 29 428 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2004 28 980 Euro jährlich und 2 415 Euro monatlich.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2004 24 360 Euro jährlich und 2 030 Euro monatlich.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2004

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61 800 Euro jährlich und 5 150 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76 200 Euro jährlich und 6 350 Euro monatlich.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2004 - 31. 12. 2004" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2004

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 52 200 Euro jährlich und 4 350 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64 200 Euro jährlich und 5 350 Euro monatlich.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2004 - 31. 12. 2004" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2004 beträgt 46 350 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2004 beträgt 41 850 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
2002 1,1972

 

2004

 

1,1912

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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