(1) Prämien werden auch ausgezahlt und bereits ausgezahlte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder am 31. Dezember 1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungspolitik (§ 13) während ihrer Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und der Prämien
2. |
in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im Sinne des § 6 umgewandelt werden. |
(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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