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Versicherungsteuergesetz / § 9 Erstattung, Nachentrichtung der Steuer

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(1) 1Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.[1] [Bis 09.12.2020: Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig endet oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.] 2Die Steuer wird dem Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer erstattet. 3Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. 4Ein Erstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Steuer tatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet wurde.[2]

 

(2)[3] 1Treten nach Zahlung des Versicherungsentgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b begründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. 2Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

Bis 09.12.2020:

(2) Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.

 

(3)[4] 1Entfallen bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden is...

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