Dietrich Weilbach, Wolfgang Baumann
Rz. 1
Die Vorschrift regelt einerseits den zeitlichen Anwendungsbereich des am 1.1.1983 in Kraft getretenen GrEStG (Abs. 1) und seiner weiteren, zu späteren Zeitpunkten hinzugetretenen bzw. geänderten Vorschriften (Abs. 3 bis 7). Andererseits bestimmt sie über die weitere Anwendbarkeit des früheren – vor dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 geltenden – Rechts auf Erwerbsvorgänge, die vor dem 1.1.1983 verwirklicht worden sind (Abs. 2).
Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift umfasste lediglich die Abs. 1 und 2, denen als Überleitungsvorschrift vom alten Landesrecht zum GrEStG 1983 heute – mehr als vierzig
ig Jahre nach Inkrafttreten des GrEStG 1983 – keine Bedeutung mehr zukommt. Die nachfolgenden Absätze wurden aufgrund von Gesetzesänderungen erforderlich und ergänzt. So sind die Abs. 3 und 4 auf das Jahressteuergesetz – JStG – 1997 v. 20.12.1996 (BStBl I 1996, 1523) zurückzuführen. Sie regeln den zeitlichen Geltungsbereich der durch dieses Gesetz zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Bestimmungen, wie z. B. den seinerzeit neu eingeführten § 1 Abs. 2a GrEStG (a. F.) – vgl. Art. 7 Nr. 1a JStG 1997 –, die Anwendung der neuen Grundbesitzwerte (§ 8 Abs. 2 GrEStG i. d. F. des JStG 1997) – Art. 7 Nr. 3 JStG 1997 –, die Anwendung des auf 3,5 % erhöhten Steuersatzes – § 11 GrEStG i. d. F. von Art. 7 Nr. 6 JStG 1997 – sowie die letztmalige Anwendung des § 10 GrEStG – Art. 7 Nr. 5 JStG 1997. Beide Absätze wurden in der Folge dann durch Art. 15 Nr. 11 Buchst. a und b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 geändert. Ebenfalls durch Art. 15 Nr. 11 (Buchst. c) des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurden die Abs. 5 und 6 neu eingefügt. Sie sind in den durch Art. 15 Nr. 1 bis 9 dieses Gesetzes geschaffenen Rechtsänderungen begründet. Abs. 7 regelt schließlich den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.12.2001 – StÄndG 2001 (BStBl I 2002, 4) eingetretenen Gesetzesmodifizierungen.
Es gibt auch eine Reihe von grunderwerbsteuerrechtlichen Rechtsänderungen, die keinen Niederschlag in der Vorschrift des § 23 GrEStG gefunden haben. In diesem Zusammenhang sei z. B. die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 GrEStG bei Fusionen von Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften mit Grundbesitz in den neuen Ländern erwähnt, die durch Art. 18 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) v. 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3310; BStBl I 2004, 1158) in das Gesetz eingefügt worden ist. Dies ist dann – wie auch bei § 4 Nr. 8 GrEStG – darauf zurückzuführen, dass in den jeweiligen geänderten Vorschriften selbst der entsprechende zeitliche Anwendungsbereich festgelegt ist. So schreibt § 4 Nr. 8 GrEStG für die Inanspruchnahme der Vergünstigung vor, dass die Verschmelzung oder Spaltung der Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2007 erfolgen muss.