(1) 1Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. 2Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.
(2) 1Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt | 12 000 Euro, |
für einen Zweipersonenhaushalt | 18 000 Euro, |
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
4 100 Euro. |
2Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere
1. |
zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung, |
2. |
im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder |
3. |
zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen |
Abweichungen festzulegen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
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