(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

 

(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro[1] [Vom 31.12.2014 bis 31.10.2021: 26 Euro]. 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

 

(4) (weggefallen)

[1] Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021. Anzuwenden ab 01.11.2021.

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