[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Marokko von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
2. |
in Marokko:
(im folgenden als "marokkanische Steuer" bezeichnet). |
(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für die künftigen Steuern. 2In einem solchen Falle teilen die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen einander mit.
Art. 3 [Allgemeine Begriffbestimmungen]
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
1. |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das in die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf (Festlandsockel); |
2. |
bedeutet der Ausdruck "Marokko" das Königreich Marokko und, im geographischen Sinne verwendet, das marokkanische Hoheitsgebiet sowie das an die Hoheitsgewässer Marokkos angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem Marokko in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf (Festlandsockel); |
3. |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Marokko; |
4. |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
5. |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Personen behandelt werden; |
6. |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; |
7. |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige":
|
8. |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörden":
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(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
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