Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei einem angenommenen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erfasst ein zulässiger Stundungsantrag des Schuldners die Kosten für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. § 308 Abs. 2 InsO, wonach u.a. der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners als zurückgenommen gilt, ändert hieran nichts, da die Wirkungen der Stundung gemäß 3 4a Abs. 3 S. 3 InsO einstweilen eintreten.

2. Die vierjährige § 4b-InsO-Phase beginnt bei einem gerichtlich festgestellten Schuldenbereinigungsplan bereits mit der gerichtlichen Feststellung der Annahme, da die Annahme des Schuldenbereinigungsplans an die Stelle der Restschuldbefreiung tritt.

 

Tatbestand

I. Der Schuldner, der Verbindlichkeiten gegenüber zwölf Gläubigern hat, beantragte mit Antrag vom 17.9.08 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen; gleichzeitig stellte er Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag. Aufgrund der Angaben des Schuldners in der Anlage 2a des amtlichen Vordruckes führte das Insolvenzgericht das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durch. Der vom Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan enthält folgende Regelung:

„Aus dem Zahlungsplan ergibt sich so eine monatliche Verpflichtung von EUR 96,25 zuzüglich EUR 25,– zum Ausgleich der Verfahrenskosten.”

Mit Beschluss vom 26.11.08 ersetzte das Insolvenzgericht die Einwendungen von drei ablehnenden Gläubigern durch eine Zustimmung, §§ 308 Abs. 1 S. 1, 309 InsO. Mit weiterem Beschluss vom 30.1.09 stellte das Insolvenzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes fest. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Insolvenzantrag sowie der Restschuldbefreiungsantrag als zurückgenommen gelten würden (§ 308 Abs. 2 InsO). Den Gegenstandswert setzte das Insolvenzgericht auf EUR 3 000,– fest.

Mit Kostenrechnung vom 18.3.09 stellte das Insolvenzgericht dem Schuldner insgesamt EUR 65,50 in Rechnung (EUR 44,50 Gerichtsgebühren gemäß §§ 3,34,58 GKG sowie weitere EUR 21,– für sechs Zustellungen).

Hiergegen legte der Schuldner mit Schreiben vom 31.3.09 Erinnerung ein. Er meint, das Insolvenzgericht müsse über den Stundungsantrag entscheiden und dem Schuldner Stundung bewilligen.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen, da dem Schuldner mit Recht die Kosten gemäß Kostenrechnung vom 18.3.09 in Rechnung gestellt worden sind.

Der Schuldner hat einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a InsO gestellt. Dieser war auch zulässig, da der Schuldner gleichzeitig einen eigenen Insolvenzantrag und einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat. Der Stundungsantrag ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass der eigene Insolvenzantrag des Schuldners sowie sein Restschuldbefreiungsantrag aufgrund der gerichtlich festgestellten Annahme des Schuldenbereinigungsplanes als zurückgenommen gelten, § 308 Abs. 2 InsO. Die Wirkungen der Stundung treten nämlich gemäß § 4a Abs. 3 S. 3 InsO einstweilen ein; einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es daher nicht (BGH ZInsO 2007, 1277 unter Hinweis auf AG Hamburg ZIP 2001, 2241).

Dennoch ist der Schuldner zur Zahlung verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob der Schuldner vorliegend aufgrund der zitierten Regelung aus dem von ihm eingereichten Schuldenbereinigungsplan, wonach ein Betrag von EUR 25,– monatlich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden soll, auf eine Stundung verzichtet hat, sofern der Schuldenbereinigungsplan angenommen wird. Denn jedenfalls finden die §§ 4b Abs. 1 InsO, 120 Abs. 1 ZPO, wonach der Schuldner nach der Erteilung der Restschuldbefreiung verpflichtet ist, die gestundeten Verfahrenskosten ratenweise zu begleichen, entsprechende Anwendung. Im Falle eines angenommenen Schuldenbereinigungsplanes tritt der angenommene Schuldenbereinigungsplan an die Stelle der Restschuldbefreiung (MünchKomm-Ott/Vuia § 308 Rn. 11). Dies bedeutet, dass die vierjährige § 4b-Phase bei einem angenommen Schuldenbereinigungsplan mit der gerichtlichen Feststellung der Annahme zu laufen beginnt. Aufgrund der Regelung aus dem Schuldenbereinigungsplan ergibt sich eine monatliche Rate von EUR 25,–; die erste Rate wurde mit der Stellung der Rechnung, mithin im März 2009 fällig, die zweite im April 2009. Der verbleibende Betrag von EUR 15,50 wird im Mai 2009 fällig.

 

Fundstellen

VuR 2010, 119

ZVI 2009, 268

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