BMF, Schreiben v. 30.12.1997, IV B 2 - S 2176 -176/97, BStBl I 1997, 1024
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4 d EStG folgendes: I. Pensionsrückstellungen |
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Pensionszusagen sehen häufig eine volle oder teilweise Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betrieblichen Renten oder eine Begrenzung der Gesamtversorgung aus betrieblichen Renten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Die Pensionsrückstellungen dürfen in diesen Fällen nur auf der Grundlage der von den Unternehmen nach Berücksichtigung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Begrenzung der Gesamtversorgung tatsächlich noch zu zahlenden Beträge berechnet werden. Die genaue Berücksichtigung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da sich bei der geltenden Rentenformel die künftig zu erwartende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eines noch aktiven Arbeitnehmers nur schwer errechnen läßt. Aus diesem Grund war bisher ein Näherungsverfahren zur Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG zugelassen, vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.10.1968 (BStBl 1968 I S. 1145) und BMF-Schreiben vom 27.11.1970 (BStBl 1970 I S. 1072), 18.6.1973 (BStBl 1973 I S. 529), 28.7.1975 (BStBl 1975 I S. 767), 3.5.1979 (BStBl 1979 I S. 273), 22.1.1981 (BStBl 1981 I S. 41), 23.4.1985 (BStBl 1985 I S. 185), 10.12.1990 (BStBl 1990 I S. 868) und 31.10.1996 (BStBl 1996 I S. 1195). Die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl 1997 I S. 2998) erfordern eine Anpassung des bisher zugelassenen Näherungsverfahrens. Es bestehen keine Bedenken, wenn das folgende Verfahren angewandt wird: 1. Steigerungssatz |
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Die Rente eines Arbeitnehmers aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wird bei der Berechnung der Pensionsrückstellung für jedes Versicherungsjahr mit einem bestimmten Steigerungssatz der maßgebenden Bezüge (vgl. RdNr. 10) angesetzt. Der Steigerungssatz beträgt 1,09 v.H., sofern die maßgebenden Bezüge 70 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (vgl. RdNr. 11) nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70 v.H. übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88 v.H. 2. Zugangsfaktoren |
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Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 63 Abs. 5 i.V.m. § 77 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) folgende Zugangsfaktoren zu berücksichtigen:
Hat der Steuerpflichtige vom zweiten Wahlrecht gem.R 41 Abs. 1 EStR 1996 in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 29.12.1997 Gebrauch gemacht so ergibt sich:
Steht bei einem männ... |
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