(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[1] [Vom 27.06.2020 bis 15.05.2024: Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Innern] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. |
zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, |
3. |
zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, |
3a. |
Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d[2] [Bis 29.02.2020: an Forscher nach § 20] zu bestimmen, insbesondere
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3b. |
selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1[7] [Bis 29.02.2020: keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1] erforderlich ist, |
4. |
Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, |
5. |
andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen, |
6. |
amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, |
9. |
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist, |
11. |
Näheres zur Datenerhebung und -verwendung[8] [Bis 15.05.2024: zum Register] nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, |
12. |
zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann, |
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