(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
1. |
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; |
2. |
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; |
2a. |
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; |
3. |
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; |
5. |
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; |
6. |
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; |
7. |
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; |
8. |
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; |
9. |
der besondere Nutzungszweck von Flächen; |
10. |
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; |
13. |
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; |
14. |
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; |
15. |
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, [2]Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; |
17. |
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; |
18. |
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19. |
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; |
20. |
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; |
21. |
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; |
22. |
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; |
23. |
Gebiete, in denen
|
24. |
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen ... |
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