(1) 1Als Berliner Gewinn im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 1 gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körperschaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. 2Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes bleiben unberücksichtigt
3. |
Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, |
4. |
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens, |
6. |
Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind. |
3Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge bereinigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die für die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
(2) 1Als Berliner Arbeitslöhne im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeitslöhne zuzüglich der unter § 40 des Einkommensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeitslöhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4 Buchstabe a erfüllt sind. 2Nicht dazu gehören Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 3 sind
1. |
in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung [Bis 31.12.2004: gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten] übersteigt, das Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert dieses Jahresbetrages übersteigt, |
2. |
das Dreifache der Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung [Bis 31.12.2004: gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten] je Person, und |
3. |
210 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung [Bis 31.12.2004: gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten], wenn der Berliner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist. |
(4) 1Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 4 gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen. 2Berliner Arbeitnehmer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. 3Soweit die Aufwendungen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet werden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.
(5) 1Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5 gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten. 2Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesellschafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind. 3Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner Zinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 6 gelten
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die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, |
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die erhöhten Absetzungen, |
3. |
die Sonderabschreibungen, |
4. |
die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und |
die sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers gehören und dort genutzt werden.