Rz. 156
Die Möglichkeit zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Wertkorrekturen im Handelsrecht (§ 247 Abs. 3 HGB i. d. F. vor BilMoG) wurde durch das BilMoG aufgehoben. Art. 67 Abs. 3 EGHGB sah/sieht alternativ zur erfolgsneutralen Einstellung des Sonderpostens mit Rücklageanteil in die Gewinnrücklagen, der die steuerrechtlichen Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rücklagen erfasst, ein Wahlrecht zur Fortführung vor (Rz 42 ff.).
Rz. 157
Der Posten war gem. § 273 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG gesondert vor den Rückstellungen auszuweisen, da er sowohl Fremd- als auch EK-Anteile enthielt. § 273 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG, der einen entsprechenden Ausweis und die Angabe der bildungsbestimmenden Vorschriften in der Bilanz oder im Anhang vorsah, ist entsprechend ebenfalls beizubehalten, solange der Posten aufgrund des Fortführungswahlrechts bilanziert wird. Siehe die um die Altposten erweiterte Bilanzgliederung Rz 152.
Rz. 158
Vorläufig frei
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