Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung

 

Leitsatz (NV)

Aus der Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der Revision nur dann entnommen werden, wenn aus ihr zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, daß die Beschwerde zugelassen werden soll.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des Finanzgerichts (FG) nach § 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist.

Dies gilt auch dann, wenn dem Beschluß eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist. Aus der beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, daß das FG die Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat, weil nicht auszuschließen ist, daß das FG lediglich versehentlich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786; vom 21. Februar 1989 VII B 223/88, BFH/NV 1989, 715 m.w.N.).

Für das (gleichwohl eingeleitete) Beschwerdeverfahren sind jedoch Kosten nach § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes nicht zu erheben (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 18. März 1991 V B 41/91, BFH/NV 1992, 128).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423184

BFH/NV 1993, 374

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