Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladungsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Der Beigeladene muß vor einer Beiladung, die unzweifelhaft notwendig (§ 60 Abs. 3 FGO) ist, nicht angehört werden.
2. Das Fehlen der Angaben zum Stand der Sache (§ 60 Abs. 4 Satz 2 FGO) im Beiladungsbeschluß kann der dagegen gerichteten Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 420726 |
BFH/NV 1996, 49 |
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