Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.08.2005 - X B 139/04 (NV) (veröffentlicht am 19.10.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Nachforderungszinsen und Verfassungswidrigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG erforderlich; außerdem muss der Beschwerdeführer darauf eingehen, ob und wie sich die Möglichkeit, Nachforderungszinsen durch rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung und/oder entsprechende Zahlungen zu vermeiden, auf die behauptete Verfassungswidrigkeit auswirkt.

2. Die Entstehung des Zinsanspruchs ist unabhängig von der konkreten Einzelsituation geregelt und allein vom Eintritt objektiver Daten abhängig.

3. Einem Verschulden, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses, kommt für die Zinsfestsetzung prinzipiell keine Bedeutung zu.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 233a

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.10.2004; Aktenzeichen 5 K 609/03)

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg; sie erfüllt nicht die in § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelten Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt eine substantiierte Darlegung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Dazu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).

1. Die Frage, "ob die Zinsfestsetzung durch ein Mitverschulden des Finanzamtes --nach Ablauf der Karenzzeit und nach Ablauf von über einem Jahr nach Einreichung (meint: der Steuererklärung)-- verursacht ist", ist bereits geklärt und deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Weil die Entstehung des Zinsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach gemäß dem durch die Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/2157, S. 194) bestätigten Wortsinn, dem Zusammenhang und dem Zweck des Gesetzes eindeutig unabhängig von der konkreten Einzelfallsituation geregelt ist und allein vom Eintritt objektiver Daten (Fristablauf i.S. des § 233a Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--; Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 AO 1977) abhängt, sind für die Anwendung des § 233a AO 1977 die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall grundsätzlich unbeachtlich (Senatsurteile vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, und vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2. b aa). Prinzipiell ist ein Verschulden irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits). Die Rechtsprechung hat es als unerheblich angesehen, ob der --typisierend vom Gesetz unterstellte-- Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt (FA) beruht (vgl. auch z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1441).

Der angerufene Senat hat entschieden, dass die gesetzliche Frist von 15 Monaten zugleich den Rahmen zeigt, innerhalb dessen eine Bearbeitungszeit nicht unangemessen ist (Senatsurteil in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53). Nach dem Urteil des I. Senats des BFH vom 19. März 1997 I R 7/96 (BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446) ist es nicht sachlich unbillig, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das FA verzögerten Veranlagung --in jenem Streitfall ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe-- beruht. Unter Bezugnahme hierauf hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss vom 2. Februar 2001 XI B 91/00 (BFH/NV 2001, 1003) ausgeführt, dass diese Auffassung dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO 1977 entspricht, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 11/2157, S. 194). Die Zinsen nach § 233a AO 1977 sind die laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung.

Im Streitfall hat die Klägerin die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 am 9. Juli 2002 abgegeben; der Beklagte und Beschwerdegegner hat den entsprechenden Einkommensteuerbescheid am 31. Juli 2003 und somit innerhalb der vom angerufenen Senat in jedem Fall als für die Durchführung der Veranlagung angemessen betrachteten Frist von 15 Monaten erlassen.

2. Soweit die Klägerin die Verfassungswidrigkeit des der Zinsfestsetzung zugrunde liegenden § 233a AO 1977 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (StBereinG 1999) geltend macht, wäre zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte Auseinandersetzung erforderlich gewesen (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.). In der Beschwerdeschrift musste erläutert werden, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen solle; der geltend gemachte Verfassungsverstoß war näher zu begründen. Dazu gehörte insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2003 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187, 188, m.w.N.).

Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Gerichtsentscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 233a AO 1977 frühere Fassungen des § 233a AO 1977 betrafen, und zwar solche vor dem Wegfall der zeitlichen Befristung des Zinslaufs auf vier Jahre durch das StBereinG 1999 und vor der Streichung der in § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Abziehbarkeit der Nachforderungszinsen als Sonderausgaben durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (StEntlG 1999/2000/2002), nicht jedoch die für das Streitjahr 2000 geltende Rechtslage. Mit diesen Entscheidungen hat sie sich inhaltlich nicht auseinander gesetzt.

Die Streichung der Abziehbarkeit der Nachforderungszinsen als Sonderausgaben ist durch Finanzgerichte (FG) als verfassungsgemäß erachtet worden (vgl. Urteil des FG Köln vom 24. Februar 2005  2 K 416/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 863; Urteil des FG München vom 10. April 2002  1 K 3075/01, EFG 2002, 1032; Urteil des FG Köln vom 27. Juni 2001  1 K 2374/01, EFG 2004, 514, und Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003  1 K 2402/01, EFG 2004, 99). Zum Wegfall der zeitlichen Befristung des Zinslaufs aufgrund des StBereinG 1999 ist bisher keine Entscheidung bekannt, die hieraus die Verfassungswidrigkeit des § 233a AO 1977 gefolgert hätte.

Im Übrigen soll die auf der Grundlage des § 233a AO 1977 erhobene steuerliche Nebenleistung nicht nur einen Zinsvorteil des Steuerschuldners abschöpfen, sondern einen korrespondierenden Nachteil des Steuergläubigers ausgleichen (BFH-Entscheidungen in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446, und in BFH/NV 2001, 1003).

Für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einer Norm ist weiter von Bedeutung, ob der Steuerpflichtige den in der Norm angeordneten belastenden Rechtsfolgen durch sein Verhalten ausweichen kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFH/NV 2000, 910, unter 4.; vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403, unter 1. b, und vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221, unter 3. b cc). Deshalb hätte die Klägerin auch darauf eingehen müssen, ob und wie sich die Möglichkeit, Nachforderungszinsen durch rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung und/ oder entsprechende Zahlungen zu vermeiden, auf die von ihr behauptete Verfassungswidrigkeit des § 233a AO 1977 auswirkt.

3. Weshalb nach Auffassung der Klägerin die Zinsen ihren Charakter als steuerliche Nebenleistung dadurch verloren haben sollen, dass durch den Wegfall der zeitlichen Befristung des Zinslaufs die Nachzahlungszinsen zeitlich unbefristet festgesetzt werden können, hat sie nicht dargelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1441678

BFH/NV 2005, 2152

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren