Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung einer längerfristig gestundeten Forderung in Kapital- und Zinsanteil
Leitsatz (NV)
1. Die Rechtsfrage, ob eine längerfristig gestundete Forderung in einen Kapital- und einen Zinsanteil auch dann aufzuspalten ist, wenn eine Zinsvereinbarung nicht getroffen wurde, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.
2. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das FG keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der zu der vom BFH -- in näher bezeichneten Entscheidungen -- vertretenen Ansicht in Widerspruch steht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat läßt die Zweifel daran, ob die Beschwerde den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch entspricht (vgl. zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. April 1995 II B 111/94, BFH/NV 1995, 1074, und vom 6. August 1996 VIII B 94/95, BFH/NV 1997, 235), dahingestellt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung fehlen insbesondere Ausführungen, weshalb eine weitere Entscheidung des BFH zur Aufteilung einer Kaufpreisschuld in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zur Fortbildung des Steuerrechts und der einheitlichen Rechtsanwendung beitragen würde und daß im Revisionsverfahren eine grundsätzliche Rechtsfrage hierzu geklärt werden könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760, und vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 7, 8). Grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht offensichtlich gegeben (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725), weil durch den BFH in ständiger Rechtsprechung geklärt ist, daß eine längerfristig gestundete Forderung in einen Kapital- und einen Zinsanteil auch dann aufzuspalten ist, wenn eine Zinsvereinbarung nicht getroffen wurde (BFH- Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431; zuletzt Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175, 176).
2. Die Divergenzrüge greift nicht durch.
Das Finanzgericht (FG) hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit der vom BFH im Urteil vom 26. November 1992 X R 187/87 (BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298 unter Ziff. 6 der Gründe) vertretenen Ansicht in Widerspruch steht. Insbesondere hat das FG keinen abstrakten Rechtssatz formuliert, der von einem Rechtssatz in dem vorbezeichneten BFH-Urteil abweicht. Vielmehr wiederholt das Urteil der Vorinstanz die Rechtssätze der angeblichen Divergenzentscheidung und stellt lediglich ergänzend fest, daß es auf die Gründe, die zur Bildung des Gesamtkaufpreises geführt haben, und darauf, ob dieser Kaufpreis im Verhältnis zur vereinbarten Gegenleistung adäquat war, nicht ankomme. Dieser Rechtssatz steht mit den Ausführungen des angegebenen BFH-Urteils im Einklang, denn dort formuliert der X. Senat: "Ferner kommt es nicht darauf an, welche Art von Rechtsgrund der Überlassung von Kapital zugrunde liegt." Nach Auffassung des BFH ist in Fällen längerfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, daß der Schuldner bei alsbaldiger Auszahlung einen geringeren Betrag entrichtet hätte, so daß die erst später zu zahlende (höhere) Summe einen Zinsanteil enthält (BFH-Urteil in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, 301, und Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 47/80, BFHE 139, 154, 157, BStBl II 1983, 753, m. w. N.).
In inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298 unter II. 2. d der Gründe befindet sich das FG auch, wenn es formuliert: "Durch die Besteuerung des Zinsanteils als Einkünfte aus Kapitalvermögen wird auch nicht in rechtlich unzulässiger Weise in die Substanz des Vermögens eingegriffen, was mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Einkommensbesteuerung und mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auch nicht vereinbar wäre." Soweit die Beschwerde rügt, das FG-Urteil verstoße gegen diesen klaren Rechtssatz, weil die Klägerin das Objekt ohnehin unter Preis veräußert und bereits dadurch einen Verlust erlitten habe, so daß die Versteuerung eines Zinsanteils in ihrem Falle zu einem weiteren Verlust führen und damit in die Vermögenssubstanz eingegriffen würde, macht sie im Kern geltend, das FG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung fehlerhaft angewendet. Die Rechtsfehlerhaftigkeit eines Urteils stellt aber -- selbst wenn sie vorliegen würde -- für sich genommen keinen Zulassungsgrund i. S. des §115 Abs. 2 FGO dar (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26).
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 67216 |
BFH/NV 1998, 963 |