Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.02.1988 - VII R 96/87 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

Zu den Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO.

 

Normenkette

FGO § 116

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm ihn wegen einbehaltener, aber nicht abgeführter

Lohnsteuer der GmbH für den Zeitraum April/Mai 1984 als Haftungsschuldner gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch. Einspruch und Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid blieben im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Kläger legte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision und zugleich vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Zulässigkeit der Revision begründet er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln i.S. des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Insoweit macht er geltend, das FG habe eine mangelnde Sachaufklärung betrieben, indem es seinen Beweisantrag, daß die streitbefangenen Steuern gestundet gewesen seien, nicht nachgekommen sei und die hierzu benannten Zeugen nicht vernommen habe. Ferner beruhe das Urteil auf einer in den Erlaß- und Stundungsakten enthaltenen Gesprächsnotiz des FA vom 5. Juli 1984, die nicht ordnungsgemäß - nämlich durch Verlesung in der mündlichen Verhandlung - in den Prozeß eingeführt worden sei. Dadurch sei ihm (dem Kläger) das rechtliche Gehör versagt worden.

Der Kläger hält die Vorentscheidung auch materiell-rechtlich für fehlerhaft, weil seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner ermessensfehlerhaft sei. Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Das FG hat die Revision im Streitfall nicht zugelassen; der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage VII B 164/87 als unbegründet zurückgewiesen. Ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.

Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel - mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) und Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, § 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) - gehören nicht zu den in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführten wesentlichen Mängeln des Verfahrens, bei deren Vorliegen es einer Zulassung der Revision nicht bedarf. Der Senat braucht deshalb für die Statthaftigkeit der Revision die Begründetheit der geltend gemachten Verfahrensrügen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Verfahrensmangel ist zwar in § 119 Nr. 3 FGO als absoluter Revisionsgrund aufgeführt; er zählt aber nicht zu den besonders schweren Verfahrensverstößen i.S. des § 116 FGO (BFH-Beschluß vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 116 FGO Tz. 8). Insbesondere ist in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht der Zulassungsgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (nicht ordnungsgemäße Vertretung eines Beteiligten) gegeben (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz. 1). Die Revision ist demnach nicht statthaft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415606

BFH/NV 1988, 650

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]
    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]

      (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.  (2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. 2Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren