Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimförderung von Wohnungen mit baurechtlicher Nutzungsbeschränkung
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet, die baurechtlich nicht ganzjährig benutzt werden dürfen, nach §10 e EStG begünstigt sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Der Nachweis der baurechtlich zulässigen Nutzung kann nur durch entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erbracht werden; ob eine Nutzungsgenehmigung "wegen Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes" hätte erteilt werden müssen, ist nicht entscheidungserheblich.
Normenkette
EStG § 10e; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (vgl. §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint. Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist -- ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen -- zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245). Hieran fehlt es.
1. Der BFH hat bereits mit Urteilen vom 31. Mai 1995 X R 140/93 (BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720) und vom 13. Dezember 1995 X R 103/94 (BFH/NV 1996, 536) entschieden, daß Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden dürfen, nicht nach §10 e des Einkommensteuergesetzes begünstigt sind und der Nachweis der baurechtlich zulässigen Nutzung nur durch eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erbracht werden kann. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat im Urteil in BFH/NV 1996, 536 offengelassen, ob im entschiedenen Fall die Voraussetzungen für das "Obsolet-Werden" oder die "Funktionslosigkeit" des Bebauungsplanes vorlagen.
Der Kläger hat -- ohne sich mit der vorhandenen BFH-Rechtsprechung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen -- insoweit lediglich dargelegt, das Finanzgericht (FG) hat im angefochtenen Urteil Fragen des materiellen oder formellen Baurechts nicht geprüft, insbesondere nicht untersucht, ob der im Streitfall maßgebliche Bebauungsplan "funktionslos" geworden sei. Abgesehen davon, daß die Beschwerde schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann, wäre nach der zitierten Rechtsprechung die Frage, ob dem Kläger entgegen den Feststellungen im Bebauungsplan eine Dauernutzung genehmigt werden müßte, auch nicht entscheidungserheblich und könnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Im übrigen steht der Auffassung des Klägers zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes die Rechtsprechung zum Baurecht entgegen, wonach ein Bebauungsplan weder deshalb funktionslos wird, weil die Gemeinde künftig eine andere Planungskonzeption verfolgt, noch deshalb, weil dessen Feststellungen von den Betroffenen nicht beachtet werden und deren Nichtbeachtung sanktionslos bleibt (vgl. Rechtsprechungsnachweise in BFH/NV 1996, 536, 537, und bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bundesbaugesetz, §2 Rz. 88).
2. Auch mit dem Hinweis darauf, daß der Streitfall möglicherweise durch das "beim BFH unter dem Az. X R 55/96" gegen die Entscheidung des FG München (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 808) anhängige -- zwischenzeitlich durch Revisionsrücknahme beendete -- Revisionsverfahren berührt ist und insoweit eine Divergenz drohe, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt. Hierzu hätte der Kläger erläutern müssen, inwiefern dieses Revisionsverfahren die Entscheidung von Rechtsfragen betrifft, die (nach Auffassung des Klägers) auch im Streitfall entscheidungserheblich sind. Anlaß dazu hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil das FG im angefochtenen Urteil auf Unterschiede im Sachverhalt hingewiesen hat.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 170934 |
BFH/NV 1999, 924 |