Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel; Entscheidung durch den Einzelrichter; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Leitsatz (NV)
1. Die fehlende namentliche Benennung des Einzelrichters im Übertragungsbeschluss ist kein Verfahrensmangel.
2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht wird mit der Behauptung, “wer Aufträge u.a. akquiriert, hat zwangsläufig Ausgaben”, nicht ausreichend dargelegt.
Normenkette
FGO § 6 Abs. 1, 4, § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 13 K 119/01) |
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gerügt wird (dazu unter 1.). Im Übrigen ist sie unzulässig, weil eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend dargelegt wurde (dazu unter 2.).
1. Die Entscheidung durch den Einzelrichter hat nicht zu einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geführt.
a) Entscheidet über eine Klage nicht der gesetzlich vorgesehene Spruchkörper, sondern ein einzelner Richter dieses Kollegiums, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 oder § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO gegeben sind, liegt darin ein besonders schwerwiegender Verfahrensverstoß, der dazu führt, dass die Kläger ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1998 VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300, m.w.N.). Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts ist einem Rügeverzicht nicht zugänglich (BFH-Urteil in BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300 unter 3. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 8).
b) Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter wird damit gesetzlicher Richter (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926 unter 1.a der Gründe). Der Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden (vgl. § 124 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88). Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht erforderlich, weil dieser sich dem senatsinternen Mitwirkungsplan entnehmen lässt (u.a. BFH-Beschluss vom 19. April 1999 XI R 105/96, BFH/NV 1999, 1473; Gräber/Koch, a.a.O., § 6 Rz 8, m.w.N.).
c) Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. September 2005 auf den Einzelrichter übertragen. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) --entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung-- ausweislich des Empfangsbekenntnisses zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2005 zugestellt. Sollte die Beschwerde jedoch so zu verstehen sein, dass nicht --unzutreffender Weise-- die mangelnde Zustellung des Übertragungsbeschlusses, sondern die fehlende namentliche Benennung des Einzelrichters gerügt werde, ergäbe sich daraus --wie unter 1.b dargelegt-- kein Verfahrensmangel.
2. Einen Verfahrensmangel wegen des behaupteten Verstoßes des FG gegen die Sachaufklärungspflicht hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
a) Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung des Klägers, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819 unter II.1. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.). Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70 i.V.m. Rz 67, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht. Der Behauptung, "wer Aufträge u.a. akquiriert, hat zwangsläufig Ausgaben", lassen sich keine konkreten Tatsachen entnehmen, die das FG hätte ermitteln müssen. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob und ggf. in welchem Umfang tatsächlich Ausgaben angefallen sind, weil es nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil um Provisionen aus einer Geschäftsbeziehung aufgrund einer einmaligen Absprache ging. Es war Sache des Klägers etwaige Betriebsausgaben geltend zu machen und ggf. nachzuweisen.
Fundstellen