Entscheidungsstichwort (Thema)
Passivierung einer Ausgleichszahlung
Leitsatz (NV)
1. Erhält ein Steuerpflichtiger eine Zahlung dafür, daß er anstelle eines anderen in einen bestehenden Mietvertrag eintritt, so kann die Zahlung nicht passiv abgegrenzt werden.
2. Wirft der Sachverhalt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, wird diese aber vom Beschwerdeführer nicht in der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochen, so kann die Revision zur Klärung dieser Frage nicht zugelassen werden.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 5 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, daß der Kläger in seiner Beschwerdebegründungsschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Frage dargelegt hat, die im Interesse der einheitlichen Rechtsentwicklung und -handhabung klärungsbedürftig ist. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob Zahlungen zu passivieren sind, die für den Eintritt in ein Dauerschuldverhältnis bezahlt werden, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Sinn. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres anhand des Gesetzes.
Eine Passivierung der erhaltenen Ausgleichszahlung als Verbindlichkeit oder Rückstellung scheidet aus, denn mit dem vereinbarten Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag bestand gegenüber der S- GmbH keine Verpflichtung mehr. Die Frage, ob Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber dem Vermieter passiviert werden können, richtet sich nach den Grundsätzen zur Bilanzierung schwebender Geschäfte. Diese ist von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aber nicht angesprochen, so daß sie, auch wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Die Frage, ob die Ausgleichszahlung als passiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu passivieren ist, kann im Streitfall nicht geklärt werden. Eine Passivierung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG setzt Einnahmen vor dem Abschlußstichtag voraus, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Sie kommt daher nur in Betracht, wenn für die Klägerin nach dem Bilanzstichtag noch eine Pflicht zu künftigem Handeln oder Unterlassen besteht (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. November 1990 IV R 131/89, BFHE 168, 24, BStBl II 1992, 715). Leistung und Gegenleistung aus dem Vertrag müssen also zeitlich auseinanderfallen (vgl. z. B. auch BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BFHE 173, 393; Bauer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 5 F 100; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 5 Anm. 50 a). Das ist, wie das Finanzgericht (FG) anhand der Sachlage und der vorliegenden Vereinbarung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO), nicht der Fall. Aufgrund der Vereinbarung der Klägerin mit der S-GmbH war die Klägerin lediglich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die S-GmbH aus dem für sie finanziell unrentabel gewordenen Mietvertrag entlassen wurde. Mit dem tatsächlichen Eintritt in den Mietvertrag hatte die Klägerin diese Verpflichtung erfüllt. Die nach dem Bilanzstichtag fortbestehende Pflicht zu laufender Mietzahlung folgte nicht aus dem Vertragsverhältnis der Klägerin zur S-GmbH, sondern aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter. Aus der Regelung in Abschn. 41 Abs. 15 der Einkommensteuer-Richtlinien 1992 läßt sich für Sachverhalte der vorliegenden Art keine Klärungsbedürftigkeit ableiten, da diese Verwaltungsanweisung zu § 6 a EStG nicht die Passivierung einer übernommenen (Pensions-)Verpflichtung dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach betrifft.
Fehlt es danach schon an einer nach dem Bilanzstichtag fortdauernden Leistungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der S- GmbH, kommt es auf die weitere, von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, ob für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens eine Mindestlaufzeit der Verpflichtung nach dem Bilanzstichtag das Merkmal einer "bestimmten Zeit" i. S. des § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG erfüllt, nicht mehr an (vgl. im übrigen hierzu z. B. BFH-Urteile vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552; in BFHE 173, 393; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Anm. 50 b, m. w. N.; Bauer in Kirchhof/Söhn, a.a.O., F 125, m. w. N.). Die Entscheidung des FG kann aus diesem Grund auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auf einer Abweichung von der BFH-Rechtsprechung zum Ausreichen eines Mindestzeitraums beruhen. Auf die von der Klägerin weiter angesprochene und möglicherweise klärungsbedürftige Frage, ob Einnahmen vor dem Bilanzstichtag für eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zu passivieren sind (vgl. hierzu BFH- Urteile vom 26. Mai 1965 I 84/63 U, BFHE 82, 645, BStBl III 1965, 480; vom 24. März 1982 IV R 96/78, BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643; BFH in BFHE 173, 393), könnte in einem Revisionsverfahren aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhalts keinesfalls eingegangen werden.
Fundstellen