Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.06.2003 - III B 64/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begünstigung eines Mischbetriebs

 

Leitsatz (NV)

  1. Auch wenn bei einem Mischbetrieb der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Handels liegt, kommt eine Zulagenbegünstigung insoweit in Betracht, als Wirtschaftsgüter überwiegend dem Gewerk dienen, mit dem der Investor in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis handwerklicher Betriebe eingetragen ist. Bei einem Verkauf mit Montageleistung sind daher diejenigen Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Bereich der Montage eingesetzt werden.
  2. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Divergenz, der mangelnden Sachaufklärung, der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
 

Normenkette

InvZulG 1993 § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) gehe in seinem Urteil ohne weitere Prüfung von einem Mischbetrieb aus, für den die Systematik der Wirtschaftszweige 1979 bzw. die Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 gelte, und weiche damit von der Rechtsprechung des Senats ab, nach der die Einordnung des Betriebs nach der Systematik 1979 bzw. Klassifikation 1993 zurücktrete, soweit die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe reiche (Senatsurteile vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, und vom 7. September 2000 III R 57/97, BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40).

Diese Ausführungen genügen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das FG sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, erfordert die ausreichende Bezeichnung der Divergenz außer der Angabe von Entscheidungen des BFH die Gegenüberstellung aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil abgeleiteter abstrakter tragender Rechtssätze in einer Weise, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.). Die Klägerin hat indes keinen dem FG-Urteil zugrunde liegenden, von der Senatsrechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet. Im Übrigen widerspricht das FG-Urteil nicht den angeführten Senatsurteilen. Das FG geht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon aus, dass bei einem Mischbetrieb, auch wenn der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Handels liegt, eine Begünstigung insoweit in Betracht kommt, als Wirtschaftsgüter überwiegend dem Gewerk dienen, mit dem der Investor in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist (Abschn. 2.2 Abs. 1 der Entscheidungsgründe).

2. Die Rüge, das FG habe Verfahrensrecht verletzt, weil es ―entgegen der Maßgabe des Senats in dem im ersten Rechtsgang ergangenen zurückverweisenden Urteil in BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40― den Umfang der in den Rahmen des eingetragenen Handwerks fallenden Tätigkeiten nicht festgestellt habe, greift nicht durch. Die Klägerin meint, das FG hätte ermitteln müssen, was unter "Ausrüstung von Fahrzeugen mit Reifen und Rädern" i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Vulkaniseurmeisterverordnung (VulkMstrV) vom 11. Januar 1989 (BGBl I 1989, 62) zu verstehen sei. Sie nimmt an, wenn es ihren, der Klägerin, Beweisantrag nicht übergangen hätte, wäre das FG nicht von einem Mischbetrieb ausgegangen, sondern hätte die Gestellung von Reifen mit Montage als eine einheitliche handwerkliche Leistung angesehen mit der Folge, dass die in diesem Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt seien.

Die Klägerin verkennt, dass sich die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 FGO und demgemäß auch die Beweiserhebung nach § 81 FGO, was auch das FG zutreffend annimmt, regelmäßig auf Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse bezieht (von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 10; Koch in Gräber, a.a.O., § 81 Rz. 3, je m.w.N.). Jedenfalls inländisches Recht kann nicht Gegenstand eines Beweises sein. Die Auslegung der VulkMstrV unterliegt daher nicht der gerichtlichen Sachaufklärung, sondern stellt die rechtliche Würdigung der Streitsache dar. Für die Zulagenbegünstigung ist ohnehin nicht entscheidend, ob es sich bei der Gestellung von Reifen mit Montage um eine einheitliche Leistung i.S. des Handwerksrechts handelt. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung des Senats, ob bei einem Verkauf mit Montage die Montageleistung ―nicht der Verkauf― in den Rahmen des eingetragenen Handwerks fällt. Eine Begünstigung besteht nur, soweit Wirtschaftsgüter in diesem Bereich eingesetzt werden.

3. Die Klägerin rügt auch zu Unrecht, das FG habe sich fälschlich an die zurückverweisende Entscheidung des Senats in BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40 gebunden gesehen und deshalb weitere tatsächliche Ermittlungen unterlassen. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte von Amts wegen oder auf einen Beweisantrag den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist insbesondere vorzutragen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777). Entsprechende Tatsachen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Rüge ist daher nicht schlüssig. Wie ausgeführt, ist die Frage, ob die Gestellung von Reifen mit Montage eine einheitliche handwerkliche Leistung darstellt, nicht entscheidend.

4. Ferner rügt die Klägerin, das FG habe nicht beachtet, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 11. Januar 2001 eine Aufstellung vom 10. Januar 2001 über die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Handel und zum Handwerk übersandt habe. Das FG hätte daher, auch wenn sie, die Klägerin, der gerichtlichen Aufforderung zur Darlegung des Einsatzes der Wirtschaftsgüter in ihrem Betrieb nicht nachgekommen sei, nicht von der Verletzung ihrer Darlegungspflicht ausgehen dürfen. Insoweit rügt die Klägerin, das FG habe bei seiner Sachverhaltswürdigung entgegen § 96 Abs. 1 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Die Klägerin hat indes nicht, wie es für eine solche Rüge erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16, m.w.N.), dargelegt, welche Schlussfolgerungen sich dem FG nach ihrer Ansicht aufgrund des Schriftsatzes vom 11. Januar 2001 hätten aufdrängen müssen. Im Übrigen enthält die Aufstellung nur durch Ankreuzen vorgenommene pauschale Zuordnungen, während mit der gerichtlichen Anordnung vom 27. September 2001 eine ins Einzelne gehende Darlegung angefordert wurde. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das FG habe bei seiner Entscheidung die Aufstellung vom 10. Januar 2001 unbeachtet gelassen.

5. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin verweist auf die Anordnung des FG vom 27. September 2001, mit der die Beteiligten unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 79b FGO gebeten wurden, zu erwägen, ob der Rechtsstreit auf der von ihm, dem FG, mitgeteilten Grundlage, nämlich der Anerkennung der Förderbarkeit eines Teils der angeschafften Wirtschaftsgüter, erledigt werden könne. Die Klägerin meint, nachdem sie sich mit einer solchen Erledigung ausdrücklich einverstanden erklärt habe, hätte das FG sie darauf hinweisen müssen, dass es trotz des Erledigungsvorschlags auf einer weiteren Darlegung des betrieblichen Einsatzes der Wirtschaftsgüter bestehe. Da dies unterblieben sei, sei sie, die Klägerin, von der Anwendung der Präklusionsvorschrift überrascht worden. Hätte das FG rechtliches Gehör gewährt, hätte sie, die Klägerin, auf dieses Missverständnis hinweisen können.

Die Klägerin verkennt hierbei, dass sie ―auch wenn das FG einen Vorschlag zur Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet hatte― nicht davon ausgehen konnte, das FG halte für den Fall des Einverständnisses mit dem Vorschlag die angeforderte Darlegung des betrieblichen Einsatzes der Wirtschaftsgüter für entbehrlich, zumal sich das FA der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte. Im Übrigen ist, wenn sich der (vermeintliche) Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ―wie hier― auf einzelne Feststellungen bezieht, mit der Beschwerde schlüssig auszuführen, inwiefern die Entscheidung des FG ―auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung― ohne diesen Verstoß anders hätte ausfallen können. Dazu ist insbesondere darzulegen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196). Solche Darlegungen enthält die Gehörsrüge nicht. Die Klägerin ist offenbar der Meinung, bei im Zusammenhang mit einem Verkauf erbrachten Montageleistungen seien auch die dem Verkauf zuzuordnenden Wirtschaftsgüter begünstigt, da eine einheitliche handwerkliche Leistung vorliege. Dies entspricht indes ―wie ausgeführt― nicht der Rechtsprechung des Senats. Nur die Montage wird von der handwerklichen Tätigkeit des Vulkaniseurs (und Reifenmechanikers) umfasst (Senatsurteil in BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI962756

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Investitionszulagengesetz 2010 / § 3 Begünstigte Betriebe
    Investitionszulagengesetz 2010 / § 3 Begünstigte Betriebe

      (1) 1Begünstigte Betriebe sind:   1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;   2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:   a) Rückgewinnung,   b) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren