Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Änderung eines AdV-Beschlusses
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs. 3 FGO wird nicht dadurch statthaft, daß der Beschwerdeführer zunächst die Änderung dieses Beschlusses nach §69 Abs. 6 FGO beantragt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 6, § 128 Abs. 3
Verfahrensgang
FG Münster |
Fundstellen
BFH/NV 1998 |
BFH/NV 1998, 345 |
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