Leitsatz (amtlich)
Im steuergerichtlichen Verfahren ist auch der Betrag, der als Erstattung der Aufwendungen für einen Prozeßbevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist, festgesetzt ist, in sinngemäßer Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3 S. 2, § 155; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
In dem Rechtsstreit der Kostengläubigerin gegen das FA wegen einheitlicher Gewinnfeststellung 1959 wurden dem FA durch Urteil des FG vom 26. November 1968 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 13. Januar 1969 beantragte die Kostengläubigerin "Kostenfestsetzung nebst 4 % Zinsen". Durch Beschluß vom 4. Februar 1969 setzte der Urkundsbeamte des FG die zu erstattenden Kosten auf 897,25 DM fest. Auf die Erinnerung der Kostengläubigerin entschied das FG durch Beschluß vom 18. Juli 1969, daß die zu erstattenden Kosten ab 13. Januar 1969 mit 4 % zu verzinsen seien. Gegen den Beschluß ließ das FG die Beschwerde zu.
Das FA legte im wesentlichen mit der Begründung Beschwerde ein, die Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO könne im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, da die Kostengläubigerin in dem Steuerstreitverfahren durch einen Steuerberater und einen Steuerbevollmächtigten und nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Nach § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO könnten die Gebühren für Bevollmächtigte, für die Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen seien, nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Die sich daraus ergebenden Rechte dürften nicht erweitert werden.
Die Kostengläubigerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Wie das FG zutreffend entschieden hat, sind die vom Urkundsbeamten des FG festgesetzten Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO von der Anbringung des Festsetzungsgesuchs ab mit 4 v. H. zu verzinsen (vgl. Beschlüsse des FG Münster VII 1613/66 Ko vom 24. November 1966, EFG 1967, 138 [139], und des Hessischen FG B II 138/66 vom 24. Oktober 1968, EFG 1969, 87).
Die Regelung der Verzinsung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Bestimmung über das Verfahren im Sinne des § 155 FGO. Sie hat zwar einen Anspruch zum Gegenstand. Auch ein Anspruch kann jedoch Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Bestimmung sein (vgl. Beschluß des Senats VII B 10/67 vom 29. Oktober 1968, BFH 94, 113 [115], BStBl II 1969, 81). Der Anspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Kosten gehört zu den verfahrensrechtlich geregelten Ansprüchen (vgl. Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 104 III 4). Besonderheiten des Verfahrens nach der FGO stehen der Verzinsung nicht entgegen. Bedenken gegen die Anwendung der Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verfahren nach der FGO können insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß Aufwendungen für Bevollmächtigte und Beistände, für die Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden können. Die sich daraus ergebende Begrenzung der Erstattung steht der Verzinsung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Diese Begrenzung gilt nur für die in § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO genannten Aufwendungen. Dazu gehören die auf Grund von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu zahlenden Zinsbeträge nicht. Die Verzinsung nach dieser Vorschrift ist nicht davon abhängig, daß dem Erstattungsberechtigten Aufwendungen in Höhe der Zinsbeträge entstanden sind.
Fundstellen
Haufe-Index 69231 |
BStBl II 1971, 562 |
BFHE 1971, 220 |