Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist zur Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
Die Revision ist innerhalb der (evtl. verlängerten) Revisionsbegründungsfrist zu begründen. Geschieht dies nicht, ist die Revision unzulässig und zu verwerfen.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1
Gründe
Die Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu begründen (§ 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Geschieht dies nicht, ist die Revision unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO). Vorliegend ist die Revision innerhalb der bis 20. September 1999 verlängerten Frist nicht begründet worden. Daher ist sie zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 422711 |
BFH/NV 2000, 474 |
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