Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlen einer Prozessvollmacht bei Vertretung durch Rechtsanwalt
Leitsatz (NV)
Legt ein als Prozessvertreter auftretender Rechtsanwalt im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens trotz Aufforderung keine Prozessvollmacht vor, so ist der Mangel der Vollmacht beachtlich, wenn dem Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren das Mandat entzogen worden war und er daraufhin in jenem Verfahren nicht mehr aufgetreten ist.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2, 6
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Gegenstand des Rechtsstreits sind als "sofortige Beschwerden" bezeichnete Eingaben, die Rechtsanwalt B (RA B) im Namen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegt hat. Die "sofortigen Beschwerden" beziehen sich auf Vorgänge im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG), in dem die Kläger zunächst von RA B vertreten worden waren. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat RA B dem FG aber mitgeteilt, dass die Kläger ihm das Mandat entzogen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist RA B nicht aufgetreten.
Rz. 2
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die zuständige Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) RA B auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2009 eine Prozessvollmacht der Kläger vorzulegen. Dem ist RA B nicht gefolgt.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
II. Die sofortigen Beschwerden sind unzulässig, da RA B seine Bevollmächtigung durch die Kläger nicht nachgewiesen hat.
Rz. 4
1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO); das gilt allerdings nicht, wenn als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Das alles gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO) und gleichermaßen für Beschwerdeverfahren.
Rz. 5
2. Im Streitfall hat RA B eine von den Klägern ausgestellte Prozessvollmacht trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Dieser Mangel muss zwar nicht gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO zwingend berücksichtigt werden, da RA B als Rechtsanwalt eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Fehlen der Prozessvollmacht unbeachtlich ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 53; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 44, m.w.N.). Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der Vollmacht nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen.
Rz. 6
3. Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606; Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 62 Rz 46; Loose in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 62 FGO Rz 54, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen im Streitfall deshalb, weil die Kläger nach Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren RA B das Mandat entzogen haben und RA B daraufhin nicht mehr für sie aufgetreten ist. Diese Umstände weisen darauf hin, dass die möglicherweise ursprünglich bestehende Vollmacht des RA B erloschen und in der Folge nicht erneut erteilt worden ist. Angesichts dessen ist der Mangel der Vollmacht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen mit der Folge, dass die sofortigen Beschwerden als unzulässig zu verwerfen sind.
Rz. 7
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind RA B als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212).
Fundstellen
Haufe-Index 2306883 |
BFH/NV 2010, 904 |