Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang
Leitsatz (NV)
Ein Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG wird nicht dadurch geheilt, daß ein nicht postulationsfähiger eingetragener Verein anschließend einen Steuerberater als Prozeßbevollmächtigten benennt, dieser selbst aber in das Verfahren (noch) nicht eingreift.
Normenkette
FGO § 62; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Wegen Nichtzulassung der Revision gegen das -- mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene -- am 3. November 1997 zugestellte, klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der X-Verband e. V. (X) im Namen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 7. November 1997 Beschwerde eingelegt. Die in Passiv-Form gehaltene Beschwerdeschrift ist von dem als Landesvorsitzenden und Geschäftsführer des X bezeichneten Herrn Y unterzeichnet.
In einem weiteren, ebenfalls von Y unterzeichneten Schreiben teilte der X am 18. November 1997 mit, er werde von der angestellten Rechtsanwältin W vertreten.
Nachdem die Geschäftsstelle des Senats auf Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) hingewiesen hatte, zeigte der X mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 an, er werde durch Dipl.-Kfm. V., Steuerberater und Rechtsbeistand, vertreten. Beigefügt war diesem Schreiben eine auf V. lautende von der Klägerin unterzeichnete Prozeßvollmacht. Am 12. Januar 1998 hat V. die schriftliche Erklärung abgegeben, er mache den bisherigen Vortrag zu seinem eigenen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht wirksam eingelegt worden.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte schon bei der Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, d. h. von natürlichen Personen mit einer solchen beruflichen Qualifikation vertreten lassen (BFH in ständiger Rechtsprechung; s. z. B. Beschlüsse vom 12. März 1997 X B 275/96, BFH/NV 1997, 601, und vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §62 Rz. 82, jeweils m. w. N.).
Im Streitfall ergibt die Auslegung (dazu: Gräber, a. a. O., Rz. 14 vor §33), daß die in der Beschwerdeschrift ebenso wie die in den nachfolgenden Schriftsätzen namens der Klägerin abgegebenen Prozeßerklärungen dem X zuzurechnen sind, also einem vor dem BFH nicht postulationsfähigen eingetragenen Verein (vgl. z. B. die BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 VIII R 26/97, BFH/NV 1997, 797; in BFH/NV 1997, 798; vom 27. Mai 1997 IV B 32/97, BFH/NV 1997, 889, und vom 10. Juli 1997 III B 30/97, BFH/NV 1997, 890).
Natürliche Personen hat der X schließlich zwar benannt. Sie sind aber zunächst selbst nicht als Prozeßbevollmächtigte aufgetreten und haben schon deshalb keine Heilung des Wirksamkeitsmangels bewirken können. Das gilt auch für die mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 eingereichte Prozeßvollmacht der Klägerin, die außerdem erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt wurde und aus diesem weiteren Grund nicht geeignet war, das prozessuale Geschehen selbst zu beeinflussen, sondern nur, die Zurechnung der Kosten an die Klägerin zu rechtfertigen (§143 Abs. 1, §135 Abs. 2 FGO i. V. m. §1 Abs. 1 Buchst. c sowie §49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes; vgl. auch Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 601, m. w. N.). Aus demselben Grund kommt auch der Prozeßerklärung vom 12. Januar 1998 keine weitere Bedeutung zu.
Fundstellen
Haufe-Index 67106 |
BFH/NV 1998, 736 |