Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteils- bzw. Tatbestandsberichtigung, Begründungsanforderungen
Leitsatz (NV)
1. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das FG durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 FGO abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
2. Grundsätzlich bedarf die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung keiner besonderen Begründung.
3. Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift - wie jede Rechtsmittelschrift - zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum andern eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden.
4. Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war.
Normenkette
FGO §§ 128-129, 108-109
Verfahrensgang
FG des Saarlandes (Beschluss vom 26.06.2007; Aktenzeichen 1 K 2183/03) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Soweit sich die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dagegen richtet, dass das Finanzgericht (FG) durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 FGO abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2004 I B 26/04, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 13; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 108 FGO Rz 27).
2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1986 VII B 87/85, BFH/NV 1986, 541; vom 11. März 1986 VII B 54/85, BFH/NV 1986, 543; vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH/NV 1988, 579). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt (BFH-Beschluss vom 15. Februar 1989 V B 98/88, BFH/NV 1989, 649; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626), vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238). Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich, denn die (nicht begründete) Beschwerde setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander.
Fundstellen
Haufe-Index 1859511 |
BFH/NV 2008, 392 |