Entscheidungsstichwort (Thema)
Versäumung der fristgerechten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (NV)
Hat der BFH den Antrag auf Bewilligung von PKH für eine vom Antragsteller persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung abgelehnt, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegt worden ist, so kann dem Antragsteller auch bei fehlender Rechtskenntnis hinsichtlich dieses Versäumnisses keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Normenkette
FGO §§ 56, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2
Tatbestand
Der Senat hat mit Beschluß vom ... den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die von den Antragstellern persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung abgelehnt, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht innerhalb der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist vorgelegt worden ist. Die Antragsteller haben daraufhin hinsichtlich dieses Versäumnisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie tragen vor, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, daß die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO dem PKH-Antrag hätte beigefügt werden müssen; sie seien auch vom Senat darauf nicht hingewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die Antragsteller nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde dem Gericht einzureichen (§ 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der formgerechten Einlegung eines Rechtsmittels durch den im PKH-Verfahren beigeordneten Bevollmächtigten i. S. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt -- wie der Senat in dem vorangegangenen Beschluß ausgeführt hat -- nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist u. a. auch unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt hat. Geschieht dies nicht, so kann eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden. Eine Belehrung darüber, daß der PKH-Antrag und die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen sind, ist nicht erforderlich (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. November 1994 VII S 24/94, BFH/NV 1995, 726, und vom 23. März 1995 IV S 13/94, BFH/NV 1995, 921, 922 m. w. N.; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).
Der Hinweis der Antragsteller auf ihre fehlende Rechtskenntnis kann deshalb nicht als Entschuldigungsgrund i. S. des § 56 Abs. 1 FGO berücksichtigt werden. Da ihnen die Möglichkeit, PKH zu erlangen, bekannt war, hätten sie sich Kenntnis über die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Antragstellung verschaffen müssen; insoweit trugen sie das Risiko des Rechtsverlustes (vgl. BFH-Beschluß vom 24. August 1994 XI S 6/94, BFH/NV 1995, 256, 257). Sonstige Entschuldigungsgründe für die nicht fristgerechte Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.
Fundstellen