Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel; Divergenz; Vercharterung einer Segelyacht als Reiseleistung
Leitsatz (NV)
1. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können nicht mit einer Verfahrensrüge oder anderen Rüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur mit dem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden.
2. Mit der Rüge, dass die Einzelfallwürdigung des FG unzutreffend sei, wird eine Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO nicht dargelegt.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, §§ 108, 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Verstoß gegen die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) und sinngemäß auf eine Verletzung der dem Gericht nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht beruft, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Er hat insoweit lediglich vorgetragen, das Finanzgericht (FG) sei im Urteilstatbestand fälschlich und abweichend vom klaren Inhalt der Akten davon ausgegangen, dass er auch noch im Jahr 1995 eine Handelsvertretung betrieben habe und dass er die Umsätze im Zusammenhang mit der Vercharterung der Segelyacht … in seinen Steuererklärungen nicht der Besteuerung unterworfen habe. Sollte der Sachverhalt vom FG insoweit tatsächlich fehlerhaft oder unvollständig wiedergegeben worden sein, hätte der Kläger dies zum Gegenstand eines --gemäß § 108 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellenden-- Antrags auf Tatbestandsberichtigung machen müssen. Denn Einwendungen gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können nicht mit einer Verfahrensrüge oder anderen Rüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur mit dem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 V B 211/01, BFH/NV 2004, 57; vom 29. September 2003 IX B 64/03, BFH/NV 2004, 10; vom 27. Mai 2005 VII B 38/04, BFH/NV 2005, 1496; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81, m.w.N.).
2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
a) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das FG weiche von den Urteilen des BFH vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98 (BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308) und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. November 1992 Rs. C-163/91 (Slg. 1992, I-5723) ab. Denn das FG hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Unter ausdrücklichem Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308 ist es davon ausgegangen, dass eine Reiseleistung auch vorliegen kann, wenn nur eine Yacht verchartert wird. Bei der erforderlichen Prüfung, ob im Streitfall mit der Vercharterung der Yacht … Reiseleistungen erbracht wurden oder ob lediglich Nutzungsüberlassungen eines Transportmittels auf Zeit vorlagen, die es den Charterkunden ermöglichten, mit der Yacht von ihnen selbst organisierte Reisen durchzuführen, ist die Vorinstanz jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass Letzteres der Fall war. Die Rüge des Klägers, dass diese Einzelfallwürdigung unzutreffend sei, ist nicht geeignet, eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Würdigung der Gesamtumstände anhand der vom EuGH und BFH entwickelten Grundsätze auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
b) Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Vorliegens eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451) zuzulassen sei. Soweit er Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
Fundstellen