Entscheidungsstichwort (Thema)
Adressierung von Gewerbesteuermeßbescheiden nach Formwechsel und Austausch aller Gesellschafter
Leitsatz (NV)
1. Bei Umwandlung einer KG in eine OHG bleibt die Identität der Gesellschaft gewahrt, so daß eine falsche Bezeichnung nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheides führt.
2. Ein Wechsel in der Identität des Steuerschuldners findet statt, wenn alle Gesellschafter ausgetauscht werden. Wird der Firmenname der Gesellschaft fortgeführt, so wird das neue Unternehmen zutreffend mit der fortgeführten Firma bezeichnet.
Normenkette
GewStG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob entsprechend dem zur Grunderwerbsteuer ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juni 1974 II R 199/72 (BFHE 113, 90, BStBl II 1974, 724) ein Gewerbesteuermeßbescheid auch dann wirksam ist, wenn er an die im Besteuerungszeitraum existierende KG und nicht an die im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch formwechselnde Umwandlung entstandene OHG adressiert wird, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gewerbesteuerlich bleibt bei der Umwandlung einer KG in eine OHG die Identität der Gesellschaft gewahrt, so daß eine falsche Bezeichnung nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt, sondern berichtigt werden kann. Die bloße Möglichkeit, daß es bei einem Austausch aller Gesellschafter zu einem Unternehmerwechsel kommt, ändert hieran nichts.
2. Ein Wechsel der Identität des Steuerschuldners findet lediglich dann statt, wenn tatsächlich alle Gesellschafter ausgetauscht werden (§5 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes -- GewStG --). In einem solchen Fall müssen getrennte Gewerbesteuermeßbescheide ergehen. Tritt der Gesellschafterwechsel während des Erhebungszeitraums ein, können auch zwei Gewerbesteuermeßbescheide für einen Erhebungszeitraum nötig werden. Es fragt sich, an wen diese zu adressieren sind, diese Frage ist im Streitfall indessen nicht klärungsfähig. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a) Wird der Firmenname der Gesellschaft fortgeführt, liegt die Annahme nahe, daß es zur Kennzeichnung des alten Unternehmens in dem ihm zugedachten Bescheid weiterer Hinweise bedarf (Blümich/Gosch, Gewerbesteuergesetz, §5 Rdnr. 88). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre ein die Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 30. November 1982 umfassender Gewerbesteuermeßbescheid in der Weise zu adressieren gewesen, daß er einen Hinweis auf die damals beteiligten Gesellschafter enthielt. Hierfür spricht, daß das Vermögen der durch die fortgeführte Firma bezeichneten Gesellschaft nicht mehr im Gesamthandseigentum der Steuerschuldner stand.
b) Das neue Unternehmen wird allerdings richtig mit der fortgeführten Firma bezeichnet. In das Gesamthandsvermögen dieses Unternehmens kann auch vollstreckt werden. Mithin wäre der Gewerbesteuermeßbescheid für den Zeitraum 1. Dezember 1982 bis 30. Juni 1983 zutreffend an die "X-KG GmbH & Co." adressiert worden, wenn nicht vor Ergehen des Bescheides die formwechselnde Umwandlung in eine OHG stattgefunden hätte. Daraus folgt jedoch, daß auch der streitige Bescheid, der zusätzlich die Besteuerungsgrundlagen für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1982 erfaßte, -- die Umwandlung auf die OHG zunächst einmal außer Betracht gelassen -- nicht unwirksam, sondern wegen der zu umfangreich bemessenen Besteuerungsgrundlagen lediglich anfechtbar ist. Denn die "X-KG GmbH & Co." gab es als Steuerschuldnerin tatsächlich, sie hat lediglich den ihr zugerechneten Gewerbeertrag nicht in vollem Umfang erzielt. Der Fall ist -- worauf das Finanzgericht (FG) zutreffend hingewiesen hat -- insoweit dem des BFH- Urteils vom 11. August 1993 III R 83/89 (BFH/NV 1994, 263) vergleichbar.
3. War der Gewerbesteuermeßbescheid 1983 -- wie unter 2. b dargestellt -- nicht wegen des Austauschs aller Gesellschafter zum 1. Dezember 1982 unwirksam, so kann er nach dem unter 1. Ausgeführten auch nicht deswegen als nichtig angesehen werden, weil er an die "X-KG GmbH & Co." (KG) und nicht an die identische "X-OHG GmbH & Co." (OHG) gerichtet war. Entsprechendes gilt für den Gewerbesteuermeßbescheid 1984 sowie für die für die Streitjahre ergangenen Gewerbesteuerbescheide.
Fundstellen