Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung von Verfahrensmängeln und Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Mit den Behauptungen, das FG habe den bekannten Sachverhalt falsch gewürdigt oder interpretiert, es habe sich auf ein Urteil des BFH berufen, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, es habe gegen die Denkgesetze verstoßen und aufgrund der Beweisaufnahme stehe ein anderes Ergebnis fest als vom FG angenommen, werden materielle Mängel des Urteils gerügt, nicht aber Verfahrensmängel schlüssig bezeichnet.
2. Mit der Behauptung, das FG habe ein bestimmtes BFH-Urteil nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, wird eine Divergenz nicht ausreichend bezeichnet.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3
Fundstellen
Haufe-Index 419404 |
BFH/NV 1994, 252 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen