Leitsatz (amtlich)

Der VI. Senat des BFH ruft den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO zur Entscheidung folgender Rechtsfrage an: Gilt § 9 Abs. 2 VwZG, der die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG ausschließt, auch, wenn mit der Zustellung die Einspruchsfrist (§ 236 Abs. 1 AO) in Lauf gesetzt werden soll?

 

Normenkette

VwZG § 9 Abs. 1-2

 

Fundstellen

Haufe-Index 71593

BStBl II 1976, 219

BFHE 1976, 436

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