Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahme eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs bei einem Zuschuss
Leitsatz (NV)
1. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch liegt bei einem von einer Gemeinde gewährten Zuschuss vor, wenn die Gemeinde einen sonstigen Vorteil in Gestalt einer Befreiung von hoheitlichen Aufgaben erlangt hat.
2. Ein derartiger sonstiger Vorteil kann darin bestehen, dass die Gemeinde gegen Bezahlung von Fördermitteln aus einem städtebaulichen Förderprogramm eine Ordnungsmaßnahme - z.B. eine “Freilegungsverpflichtung” - auf den Unternehmer übertragen hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 147 Nr. 3
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.05.2008; Aktenzeichen 6 K 1242/06) |
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
a) Soweit die Klägerin vorträgt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1997 V R 11/97 (BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169), trifft dies nicht zu.
Die Klägerin behauptet, das FG habe es abweichend von der genannten Entscheidung des BFH für die Annahme eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs nicht für erforderlich gehalten, dass die Gemeinde einen sonstigen Vorteil in Gestalt einer Befreiung von hoheitlichen Aufgaben erlangen müsse. Dieses Vorbringen stimmt jedoch nicht mit den entscheidungserheblichen Ausführungen des FG in seinem Urteil überein. Denn das FG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin vertraglich eine Abbruchverpflichtung der Gemeinde übernommen habe. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit den Formulierungen des Vertrags, wonach unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 147 Nr. 3 des Baugesetzbuchs sowie im Hinblick auf eine Stellungnahme des Sanierungsplaners/-beraters eine "Freilegungsverpflichtung" der Gemeinde bestand und diese Ordnungsmaßnahme gegen Bezahlung von Fördermitteln aus dem städtebaulichen Förderprogramm auf die Klägerin übertragen wurde.
b) Auch die behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 26. Oktober 2000 V R 10/00 (BFHE 193, 165) ist nicht gegeben.
Denn dieses Urteil beschränkt sich ausdrücklich auf die Beurteilung der Gebäude-Restwertentschädigung (vgl. unter II.2.d. der Gründe) und enthält keine Aussage zu den Abbruchkosten. Es ist daher für die Entscheidung des Streitfalles, in dem es ausschließlich um ein Förderungsentgelt für den Abbruch geht, nicht einschlägig.
c) Schließlich liegt auch keine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 20/05 (BFHE 219, 403) vor. Insoweit hat die Klägerin zwar abstrakte Rechtssätze des BFH herausgearbeitet. Es ist aber kein abstrakter Rechtssatz des FG ersichtlich, der dazu im Widerspruch steht. Vielmehr hat das FG im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen der genannten Entscheidung angenommen, die Klägerin habe vertraglich eine Abbruchverpflichtung der Stadt übernommen.
2. Auch der behauptete erhebliche Rechtsanwendungsfehler i.S. einer willkürlichen Entscheidung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nicht gegeben. Denn dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Daran fehlt es, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 68).
Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung ausdrücklich unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausführlich begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO.
Fundstellen