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BFH Beschluss vom 19.03.1993 - III R 144/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge fehlender Begründung einer FG-Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Ein Verfahrensmangel i.S. d. § 116 Abs. 1 Nr.5 FGO ist nur dann schlüssig gerügt, wenn geltend gemacht wird, daß der angegriffenen FG-Entscheidung eine Begründung überhaupt fehle oder ein selbständiger Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden sei. Die Rüge, das FG habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Freibetragsregelungen keine Ausführungen gemacht, reicht nicht aus, wenn das FG zur Begründung auf andere, veröffentlichte Entscheidungen Bezug genommen hat.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Nach erfolglosem Vorverfahren erhoben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1987. Sie machten u.a. geltend, die ihnen gewährten Freibeträge (Grund-, Kinder- und Ausbildungsfreibeträge) seien nicht realitätsgerecht und daher verfassungswidrig.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es begründete dies im wesentlichen wörtlich wie folgt:

,,. . .

Ebenso weiß der Kläger-Bevollmächtigte auch schon aus einer Vielzahl von ihm erwirkter Parallelentscheidungen (wie z.B. den in EFG 1989, 235, EFG 1989, 461 und EFG 1990, 249 veröffentlichten Urteilen), daß und weshalb der Senat alle hier beanstandeten Freibetragsregelungen für verfassungsrechtlich unbedenklich hält."

Mit der vom FG nicht zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr.5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach § 105 Abs. 2 Nr.5 FGO müsse eine Entscheidung erschöpfend begründet werden. Ein Mangel der Begründung liege auch vor, wenn die Entscheidungsgründe oberflächlich und inhaltslos seien. Das sei hier der Fall. Das FG hätte darlegen müssen, warum und welche Freibetragsregelungen seiner Meinung nach überhaupt verfassungsgemäß seien. Das FG hätte eine umfassende rechtliche Würdigung vornehmen müssen. Zu einer ordnungsgemäßen Urteilsbegründung gehöre auch, daß sich das FG mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu der entscheidenden Frage auseinandersetze. Das FG habe zu den einzelnen Freibeträgen jedoch überhaupt nicht Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Ohne Zulassung durch das FG oder den BFH ist die Revision nur zulässig, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i.S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt werden. Die Revision ist in diesem Fall nur zulässig, wenn in der Revisionsbegründung einer der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Revisionsgründe schlüssig vorgetragen wird, d.h., wenn die zur Begründung des behaupteten Verfahrensverstoßes angeführten Tatsachen einen Mangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO ergeben (BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE

146, 357, BStBl II 1986, 568).Entscheidungsgründe fehlen i.S. von § 116 Abs. 1 Nr.5 FGO, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur dann der Fall, wenn die Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen ist. Diese Voraussetzung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat. Der Anspruch oder das selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel müssen grundsätzlich in dem Verfahren vor dem FG geltend gemacht worden sein; es muß sich um einen wesentlichen Streitpunkt des Verfahrens handeln (BFH-Beschuß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen haben die Kläger nicht schlüssig dargetan.

Die Kläger rügen nicht, daß die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen sei.

Soweit sie geltend machen, das FG habe zur Verfassungsmäßigkeit der von ihnen beanstandeten Freibetragsregelungen nicht in ausreichender Weise Stellung genommen, lassen sie unbeachtet, daß das FG zur Begründung seiner Entscheidung auch insoweit auf andere Entscheidungen des FG, die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) veröffentlicht sind, verwiesen hat. Solche Bezugnahmen sind grundsätzlich zulässig (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 177/87, BFH/NV 1992, 174). Die Kläger hätten daher insoweit vortragen müssen, daß und warum in ihrem Fall die Verweisung auf die Fundstellen in EFG nicht ausreichte, um die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils prüfen zu können. Die Kläger hätten insbesondere vortragen müssen, daß ihnen ein rascher Zugriff zu den in EFG veröffentlichten FG-Entscheidungen nicht möglich war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419103

BFH/NV 1993, 617

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