Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Verwertungsverbot von bei der Durchsuchung eines Wohnhauses gefundenen Unterlagen; Voraussetzung für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit
Leitsatz (NV)
1. Unterlagen, die bei einer Durchsuchung des Wohnhauses von Eheleuten im Schreibtisch eines Ehegatten gefunden wurden, dürfen im Haftungsverfahren des anderen Ehegatten verwertet werden.
2. Die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens und der mittelbaren Täterschaft sind in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 11 K 638/04) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, die Fahndungsbeamten, die bei der Durchsuchung des Einfamilienhauses und der Geschäftsräume dabei gewesen seien, zu vernehmen. Hätte diese Vernehmung ergeben, dass die Urkunden im persönlichen Schreibtisch der Ehefrau des Klägers gefunden worden seien, wäre daraus ein Verwertungsverbot zu Gunsten des Klägers herzuleiten.
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, weshalb bei einer Durchsuchung des Wohnhauses von Eheleuten --wenn beide Eheleute Beschuldigte sind-- Unterlagen, die im Schreibtisch eines Ehegatten gefunden werden, im Haftungsverfahren des anderen Ehegatten nicht verwertet werden dürfen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Erhebung des Beweises für den Ausgang des Verfahrens erheblich gewesen sein könnte.
2. Soweit der Kläger vorbringt, die Begriffe der groben Fahrlässigkeit und der mittelbaren Täterschaft müssten in einem Revisionsverfahren genauer gefasst und einer einheitlichen, nicht nur das Steuerrecht betreffenden Auslegung zugeführt werden, ist ein Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu oder die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. In beiden Fällen ist zunächst eine klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszustellen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166). Hieran mangelt es. Der Kläger trägt insbesondere nicht vor, welcher weitere Klärungsbedarf angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu den Begriffen der groben Fahrlässigkeit (vgl. Nachweise in Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl., § 69 Rz. 97) und der mittelbaren Täterschaft (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 I R 39/88, BFHE 159, 188, BStBl II 1990, 340, und vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, BFHE 181, 230, BStBl II 1997, 157) noch besteht.
Fundstellen
Haufe-Index 1552079 |
BFH/NV 2006, 1691 |
NWB 2008, 953 |