Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen
Leitsatz (NV)
1. Gegen einen BFH-Beschluß, mit dem eine Beschwerde gemäß Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG verworfen wird, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
2. Die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts ist selbst dann nicht möglich, wenn die Entscheidung auf Verfahrensverstößen beruht.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise statthaft sein kann.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1990 und 1991 mit der Begründung als unzulässig ab, der als Prozeßbevollmächtigte für ihn aufgetretene Rechtsanwalt X habe trotz gerichtlicher Fristsetzung eine Vollmacht nicht rechtzeitig zu den Gerichtsakten eingereicht. Die Beschwerde von Rechtsanwalt X gegen die Entscheidung des FG, wonach er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 20. Dezember 1993 als unzulässig, weil gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben sei.
Mit Schreiben vom 9. und 14. Februar 1994 erhob der Rechtsanwalt X "Gegenvorstellung" mit der Begründung, daß eine Vollmacht vorgelegen habe, ihm unter Verletzung rechtlichen Gehörs die Kosten auferlegt worden seien und er als Rechtsanwalt ein Beschwerderecht gehabt habe.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1993 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts ist selbst dann nicht möglich, wenn die Entscheidung auf Verfahrensverstößen beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314).
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wenn nämlich das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. dazu u. a. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1990 XI S 16/92 und XI S 17/92, BFH/NV 1993, 485; vom 21. Dezember 1990 V B 40/90, BFH/NV 1991, 612), sind nicht vorhanden. Worin die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bestanden haben soll, wird in der Begründung der Gegenvorstellung nicht näher ausgeführt. Daß der BFH das rechtliche Gehör von Rechtsanwalt X in rechtserheblicher Weise durch den Beschluß vom 20. Dezember 1993 verletzt hätte, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. Die (angebliche) Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Kostenentscheidung des FG durch Nichtbeachtung einer zu den Steuerakten eingereichten "Prozeßvollmacht-Strafprozeßvollmacht" kann nicht durch Gegenvorstellung beim BFH gerügt werden.
Fundstellen