Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abziehbarkeit von "Beitrittsspenden"; grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
Ein Spendenabzug ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits dann zu verneinen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im wesentlichen von den im einzelnen Fall gegebenen Verhältnissen abhängig. Insoweit fehlt es an der Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich bedeutend angesehenen Rechtsfrage.
Normenkette
EStG § 10b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
1. Das Finanzgericht (FG) hat der Frage, ob durch die Überweisung des streitigen Geldbetrages als "Spende für den Golfclub" an das Sportamt der Stadt die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung des Clubs diesem zunächst ein Darlehen gewährt und eine logische Sekunde darauf auf den Rückzahlungsanspruch verzichtet haben, oder ob ein Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht eine logische Sekunde begründet worden ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Es hat vielmehr allein darauf abgestellt, daß auch dann bei einheitlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der "Spende" und dem Erwerb der Mitgliedschaft bestehe. Das Urteil beruht deshalb nicht auf der vermeintlichen Abweichung. Abgesehen davon geht es in den zur Begründung der Divergenz herangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteile vom 29. November 1989 X R 154/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570; vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) um die ganz andere Frage, ob Auslagen für einen begünstigten Empfänger, auf deren Ersatz kein Anspruch besteht, diesem "unmittelbar zufließen".
2. Eine Abweichung von den Urteilen des BFH vom 13. Dezember 1978 I R 64/77 (BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488) und vom 19. Dezember 1990 X R 40/86 (BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234) liegt nicht vor. Der I. Senat des BFH hat im Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85 (BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220) entschieden, Voraussetzung für den Abzug einer "Spende" i. S. des § 11 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968/1975 bzw. § 9 Nr. 3 KStG 1977/1981 sei -- in gleicher Weise wie für den Abzug einer "Spende" i. S. des § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) --, daß die Ausgabe freiwillig und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erbracht werde. Selbst wenn dem Urteil in BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488 entnommen werden könnte, als unentgeltlich i. S. des § 10 b EStG sei eine Leistung stets dann zu beurteilen, wenn sie nicht Entgelt für eine Gegenleistung im Sinne des bürgerlichen Rechts sei, wäre diese Auffassung durch die spätere Entscheidung des I. Senats -- im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem von den Klägern herangezogenen Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 11. Dezember 1980 (Steuererlasse in Karteiform, Abgabenordnung, § 52 Nr. 14) -- überholt. Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234 ausgeführt, der in diesem Zusammenhang gebrauchte Begriff der entgeltlichen Leistung sei nicht im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Begriffe von Leistung und Gegenleistung zu verstehen. Aus dem Merkmal in § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG "zur Förderung ... " ergebe sich, daß eine Spende um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden muß; die Spendenmotivation müsse im Vordergrund stehen.
Von diesen Entscheidungen weicht das FG nicht ab. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stand die Zahlung der Kläger in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Mitgliedschaft und war diese, nicht die uneigennützige Förderung des Sports, Motiv für die Zahlung.
3. Zur Auslegung des Begriffs "Spenden" hat der BFH mehrfach entschieden, daß ein Spendenabzug bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen (vgl. z. B. BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220; BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 847 m. w. N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im wesentlichen von den im einzelnen Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Insoweit fehlt es an der Klärungsfähigkeit der von den Klägern als grundsätzlich bedeutend angesehenen Rechtsfrage (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 10 mit Rechtsprechungsnachweisen). Daran vermag auch der Hinweis auf die Zahl der Mitglieder des Golf-Clubs nichts zu ändern. Nicht jede Streitfrage, die für eine größere Zahl von Bedeutung ist, bedarf allein deshalb im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 10).
4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen wegen der Höhe der Aufnahmegebühren die Gemeinnützigkeit zu verneinen ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
5. Nicht erkennbar ist, inwiefern der Streitfall zur Klärung einer Rechtsfrage -- ggf. welcher -- zu den sog. Durchlaufspenden Anlaß geben könnte.
6. Die Frage, ob der Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) § 173 Abs. 2 AO 1977 entgegenstand, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nach Betriebsprüfung und anschließendem Rechtsstreit dem Verein einen Freistellungsbescheid erteilt hat, ist nicht entscheidungserheblich, denn die fehlende Gemeinnützigkeit war nicht Anlaß für die Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr. Schon nicht klärungsbedürftig ist, ob ein nach Betriebsprüfung ergangener "Freistellungsbescheid für den Verein auch mittelbar die Spendenpraxis einschließt", weil nach dem eigenen Vortrag der Kläger die Betriebsprüfung den Zeitraum 1975 bis 1977 betraf, sich die Beitragsordnung des Vereins danach jedoch geändert hatte, also nicht Gegenstand der Außenprüfung war.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen