Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen FG-Beschluß im Aussetzungsverfahren
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO findet nur statt, wenn das FG sie zugelassen hat. Eine Zulassung durch den BFH kann nicht erstritten werden.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3
Fundstellen
Haufe-Index 415852 |
BFH/NV 1990, 119 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen