Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluß des FG
Leitsatz (NV)
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des §130 FGO ergehende Nichtabhilfebeschlüsse nicht mangels eigenen Regelungshaushalts überhaupt unanfechtbar sind, jedenfalls fehlt gegen sie gerichteten Beschwerden das Rechtsschutzinteresse.
Normenkette
FGO § 130
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat den auf (teilweise) Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteueränderungsbescheide 1983 bis 1985 gerichteten Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß vom 30. März 1998 abgelehnt und die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. April 1998 "außerordentliche Beschwerde" eingelegt -- mit dem Begehren,
1. die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zuzulassen;
2. den Beschluß vom 30. März 1998 nach §69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu ändern;
3. hilfsweise, den Tatbestand des Beschlusses vom 30. März 1998 nach §108 Abs. 1 i. V. m. §113 Abs. 1 FGO zu berichtigen.
Dieses Rechtsmittel hat der Senat durch den Beschluß X B 163/98 vom heutigen Tag, auf den verwiesen wird, als unzulässig verworfen.
Außerdem hat der Beschwerdeführer den zur vorgenannten Beschwerde ergangenen Nichtabhilfebeschluß vom 24. Juli 1998, mit dem das FG auch die Tatbestandsberichtigung ablehnte, am 10. August 1998 mit einer gesonderten Beschwerde angefochten. Mit diesem lt. Beschwerdeschrift vom 7. August 1998 zunächst nur gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung im Beschluß vom 24. Juli 1998 gerichteten Rechtsmittel erstrebt der Beschwerdeführer:
1. den angefochtenen Beschluß aufzuheben;
2. den Tatbestand des Beschlusses vom 30. März 1998 zu berichtigen (§108 Abs. 1 i. V. m. §113 Abs. 1 FGO);
3. den Beschluß vom 30. März 1998 "unter Anordnung der Aussetzung der Vollziehung gemäß §69 Abs. 6 FGO zu ändern".
Zur Begründung machte er zum einen geltend, an dem Beschluß vom 24. Juli 1998 hätten -- entgegen §108 Abs. 2 Satz 3 FGO -- nicht dieselben Richter mitgewirkt wie an demjenigen vom 30. März 1998; außerdem wendet er sich, vor allem im Hinblick auf den Antrag nach §69 Abs. 6 FGO, auch gegen die vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) vertretene und vom FG geteilte Rechtsansicht zum erstrebten vorläufigen Rechtsschutz.
Daraufhin hat das FG den Beschluß vom 24. Juli 1998 hinsichtlich der Tatbestandsberichtigung im Hinblick auf den Verstoß gegen die Mitwirkungsregelung des §108 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgehoben (Beschluß vom 2. September 1998) und diesen Antrag anschließend (Beschluß vom 3. September 1998) in der vorgeschriebenen Besetzung erneut abgelehnt. Im übrigen ist es (lt. Beschluß vom 2. September 1998) bei der Nichtabhilfe geblieben. Den Beschluß vom 3. September 1998 hat der Beschwerdeführer nicht angefochten.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde -- in dem Umfang, in dem sie noch aufrechterhalten wurde -- ist unzulässig und war daher ohne Sachentscheidung zu verwerfen.
1. Die von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe verfaßte Beschwerde beschränkt sich ihrem Gesamtinhalt nach nicht auf die Tatbestandsberichtigung, wendet sich vielmehr ausdrücklich auch gegen den sonstigen, die Versagung der AdV betreffenden Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses und ist insoweit nicht, auch nicht incidenter, zurückgenommen worden.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des §130 FGO ergehende Nichtabhilfebeschlüsse mangels eigenen Regelungsgehalts überhaupt anfechtbar sind. Jedenfalls fehlt einem gegen sie gerichteten selbständigen Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse (zu diesem Erfordernis generell: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 4 a Vor §33, m. w. N.), weil mit einem gegen die Nichtabhilfe gerichteten Angriff nichts anderes erreicht werden kann als mit der zugrundeliegenden Beschwerde selbst.
Fundstellen
Haufe-Index 153973 |
BFH/NV 1999, 505 |