Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.07.1992 - VIII R 73/91 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum über Verfahrensfragen

 

Leitsatz (NV)

Ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen bei einem rechtsunkundigen Prozeßbeteiligten kann nur dann zur Wiedereinsetzung führen, wenn er Zweifel, die bei ihm hätten aufkommen müssen, rechtzeitig klärt.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 23. Mai 1991 die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im wesentlichen als unbegründet abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Eine Ausfertigung des Urteils wurde der Klägerin und ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten nach den Postzustellungsurkunden (PZU) jeweils am 29. Juni 1991 zugestellt.

Mit Schreiben vom 30. September 1991 (beim FG eingegangen am 30. September 1991) hat die jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gegen das Urteil des FG Revision eingelegt.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1991 (beim Bundesfinanzhof - BFH - eingegangen am 25. Oktober 1991) beantragte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, ,,die mit dem 30. Oktober 1991 ablaufende Frist zur Begründung der Revision um einen Monat bis einschließlich 2. Dezember 1991 zu verlängern".

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 wies der Vorsitzende des erkennenden Senats die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, daß die Frist zur Einlegung der Revision am 29. Juli 1991 und die Frist zur Begründung der Revision am 29. August 1991 abgelaufen sei. Aus diesem Grunde könne dem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht entsprochen werden. Gleichzeitig wurde auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 21. November 1991 (eingegangen beim BFH am 21. November 1991) beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und Begründung der Revision. Gleichzeitig begründete die Klägerin die Revision.

Zur Fristversäumnis äußerte sich die Klägerin wie folgt:

Am 20. Juni und 5. Juli 1991 habe die Klägerin beim FG Urteilsberichtigung und Ergänzung beantragt. Ihren Antrag habe sie mit den Schriftsätzen vom 28. Juni und 1. August 1991 ergänzt und vertieft. Am 29. August 1991 sei der Klägerin der Beschluß des FG vom 2. August 1991 zugestellt worden, mit dem das FG eine Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes abgelehnt habe. Die rechtsunkundige Klägerin sei der Ansicht gewesen, daß die Revisionsfrist erst mit der Zustellung sowohl des ursprünglichen als auch des ergänzenden Urteils oder Beschlusses zu laufen beginne. Dies hier auch deshalb, weil das Urteil nach ihrer Auffassung vor der beantragten Berichtigung keine hinreichend klare Grundlage für die Prüfung und Entscheidung der Revision geboten habe.

Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, das finanzgerichtliche Urteil enthalte wesentliche Mängel des Verfahrens i.S. des § 116 Abs. 1 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb der in § 120 Abs. 1 FGO festgelegten Frist eingelegt und begründet worden.

Das Urteil des FG vom 23. Mai 1991 wurde der Klägerin durch PZU am 29. Juni 1991 zugestellt. Die Revision ist beim FG am 30. September 1991, die Revisionsbegründung am 21. November 1991 eingegangen. Die Frist zur Einlegung der Revision war jedoch bereits am 29. Juli 1991, die Frist zur Begründung der Revision am 29. August 1991 abgelaufen (§ 120 Abs. 1 FGO).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht gewährt werden; sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die Fristen einzuhalten ( 56 Abs. 1 FGO).

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Das Hindernis i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO fällt in dem Zeitpunkt weg, in dem der Beteiligte (oder sein Prozeßbevollmächtigter) von der Fristversäumnis bei ordnungsmäßiger Erledigung seiner Angelegenheiten hätte Kenntnis nehmen können (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Rdnr.41, m.w.N.). Die rechtskundige Prozeßbevollmächtigte hätte erkennen müssen, daß das finanzgerichtliche Urteil vom 23. Mai 1991 nicht am 29. August 1991 - dem Zeitpunkt der Zustellung des finanzgerichtlichen Beschlusses vom 2. August 1991 betreffend die Tatbestandsberichtigung und Ergänzung -, sondern bereits früher zugestellt worden war.

Unabhängig davon kann die Auffassung der Klägerin, daß die Zustellung des ihrer Ansicht nach unvollständigen Urteils die Revisionsfrist nicht in Gang setzte, die Fristversäumnis nicht entschuldigen.

Die Rechtsmittelbelehrung des FG sieht solche Einschränkungen nicht vor. Wenn die nach ihrem Vortrag rechtsunkundige Klägerin meinte, die Hinweise des FG über die Frist zur Einlegung der Revision gelten in diesem Falle nicht, durfte sie nicht ohne weiteres von der Richtigkeit ihrer Auffassung ausgehen. Sie hätte vorsorglich Revision einlegen lassen, zumindest sich aber bei Rechtskundigen Rat einholen müssen. Dazu ist nichts vorgetragen.

Die Klägerin hat auch nichts dazu vorgetragen, weshalb sie davon ausgehen durfte, daß erst die Zustellung des Beschlusses vom 2. August 1991 die Revisionsfrist betreffend das finanzgerichtliche Urteil vom 23. Mai 1991 in Lauf setzte.

Ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen kann zwar zur Wiedereinsetzung führen. Dies jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige Zweifel, die bei ihm hätten aufkommen müssen, rechtzeitig klärt (vgl. BFH-Beschluß vom 17. November 1970 II R 121/70, BFHE 100, 490, 493, BStBl II 1971, 143). Zweifel hätten der Klägerin hier angesichts der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung aufstoßen müssen. Die Tatsache, daß sie einen Antrag gemäß den §§ 108, 109 FGO gestellt hatte, war kein Grund, darüber hinwegzugehen (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Januar 1979 II R 108/77, BFHE 127, 133, BStBl II 1979, 373).

Da die Revision bereits aus diesem Grunde unzulässig ist, kann offenbleiben, ob sie nicht auch deshalb unzulässig ist, weil ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO nicht schlüssig dargetan ist (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418625

BFH/NV 1993, 40

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren