Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondermaßnahmen i.S. von EWGRL 388/77 Art. 27 ohne Veröffentlichung des Ermächtigungsverfahrens zulässig? - Verbot der Eigenverbrauchsbesteuerung bei Verwendung steuerfreier Dienstleistungen in EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 enthalten? - Bindung des Steuerpflichtigen an ertragsteuerrechtliche Beträge bei Bemessung des Verwendungseigenverbrauchs?
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen sog. Sondermaßnahmen i.S. von Art.27 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388 EWG) als Besteuerungsvorschriften entgegenhalten, wenn über das Ermächtigungsverfahren i.S. von Art.27 Abs.2 bis 4 der Sechsten EG-Richtlinie --nach dessen Durchführung-- eine Veröffentlichung weder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften noch in amtlichen Veröffentlichungswerken des Mitgliedsstaats stattfand?
2. Enthält Art.6 Abs.2 der Sechsten EG-Richtlinie hinsichtlich der privaten Verwendung (Verwendungseigenverbrauch) eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Anschaffung der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer abziehen konnte, ein Verbot der Eigenverbrauchsbesteuerung, soweit die Verwendung auch steuerfreie Dienstleistungen (sonstige Leistungen) umfaßt, die der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gegenstands, aber insoweit ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit, in Anspruch genommen hat (hier: Zinsen für steuerfreie Kreditleistungen)?
3. Ist der Steuerpflichtige bei der Bemessung des Verwendungseigenverbrauchs gemäß Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.c der Sechsten EG-Richtlinie nach dem "Betrag der Ausgaben ... für die Erbringung der Dienstleistung" an den von ihm ertragsteuerrechtlich angesetzten Ausgabenbetrag gebunden, auch wenn in Anspruch genommene Abschreibungsvergünstigungen sich umsatzsteuerrechtlich als höherer Ausgabenbetrag nachteilig auswirken?
Normenkette
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 27 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 27 Abs. 3-4, 1 S. 1
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.06.1984; Aktenzeichen 1 K 86/84) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte 1981 (zusammen mit einem anderen Erwerber) ein Gebäude erworben, renoviert und in Wohnungseigentum aufgeteilt. Ab 1.April 1982 vermietete er eine seiner Wohnungen in dem Gebäude an seine Ehefrau zum Betrieb einer Zahnarztpraxis. Der monatliche Mietzins betrug ohne Umsatzsteuer 1 659,56 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) handelte es sich dabei um eine marktübliche Miete. Der Kläger verzichtete auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze (§§ 9, 4 Nr.12 des Umsatzsteuergesetzes --UStG 1980--) und unterwarf das im Kalenderjahr 1982 insgesamt erhaltene Vermietungsentgelt in Höhe von 14 936 DM in der für das IV.Quartal 1982 abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung der Umsatzsteuer. Ein Jahressteuerbescheid ist noch nicht ergangen.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für diesen Voranmeldungszeitraum ermittelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für die Vermietungsumsätze die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs.5 Nr.1 i.V.m. § 10 Abs.4 Nr.2 UStG 1980, also nach den bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Kosten. Das FA entnahm diese Kosten der vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung. Sie beliefen sich für das IV.Quartal 1982 auf 20 244 DM. Dem lag folgende Berechnung der für 1982 geltend gemachten Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung zugrunde:
Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7
Abs.5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 47 142,27 DM
AfA gemäß § 7 Abs.1 EStG 272,00 DM
Reparaturkosten 5 435,43 DM
Zinsen 148 179,75 DM
-------------
Summe der Werbungskosten 1982 202 454,68 DM
Von den Kosten entfielen (nach dem Verhältnis der Nutzflächen) 40 v.H. auf die Zahnarztpraxis, also 80 981,87 DM. Daraus ergab sich je Vermietungsmonat ab 1.April 1982 ein Betrag von 6 748 DM, je Quartal somit 20 244 DM.
Nach erfolglosem Einspruch machte der Kläger mit der Klage geltend: § 10 Abs.5 UStG 1980 sei nicht anzuwenden, weil er (der Kläger) seiner Ehefrau für die Vermietungsleistung ein marktübliches Entgelt berechne. Es fehle somit an der Voraussetzung einer verbilligten Leistung an eine ihm nahestehende Person zur Erzielung (beiderseitiger) steuerlicher Vorteile.
Das FG gab der Klage statt (veröffentlicht in den Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1985, 150).
Das FA rügt mit der Revision Verletzung von § 10 Abs.4 Nr.2 und Abs.5 Nr.1 UStG 1980.
Mit Beschluß vom 30.Januar 1990 forderte der Senat den Bundesminister der Finanzen (BMF) zum Beitritt zum Revisionsverfahren auf. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird ebenso Bezug genommen wie auf die Beitrittserklärung vom 27.April 1990 und die Stellungnahme des BMF vom 16.Oktober 1990.
Entscheidungsgründe
II. Der erkennende Senat hat Zweifel daran, ob oder jedenfalls in welchem Umfang die Vorschriften des § 10 Abs.5 Nr.1 und § 10 Abs.4 Nr.2 UStG 1980 im Streitfall anwendbar sind. Der Fall wirft Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf. Der Senat setzt daher das Verfahren aus, um dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
1. Die erste Frage hat zum Gegenstand, ob § 10 Abs.5 UStG 1980 als sog. Sondermaßnahme eines Mitgliedstaates i.S. von Art.27 der Sechsten EG-Richtlinie (6.EG-Richtlinie) --die von der Richtlinie abweichende Vorschriften enthält-- vom Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen entgegengehalten werden kann, wenn über das Ermächtigungsverfahren i.S. von Art.27 Abs.2 bis 4 der 6.EG-Richtlinie eine Veröffentlichung weder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG) noch durch amtlich veröffentlichte Texte des Mitgliedstaates erfolgt ist.
Nach § 10 Abs.5 Nr.1 UStG 1980 gilt als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen, die u.a. Einzelunternehmer an ihnen "nahestehende" Personen (insbesondere Angehörige) ausführen, die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch, wenn diese das vereinbarte Entgelt übersteigt.
Diese sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs.5 UStG 1980 beruht nicht auf der Umsetzung einer entsprechenden Vorgabe der 6.EG-Richtlinie. Die 6.EG-Richtlinie setzt als Regel-Besteuerungsgrundlage das Entgelt des Leistungsempfängers an (Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.a: Der Wert der Gegenleistung, die der Leistende vom Empfänger erhält). Daneben gibt es für den Eigenverbrauch und vergleichbare Tatbestände unentgeltlicher Leistungen die "Aufwendungen des Leistenden" als Ausnahmebesteuerungsgrundlage. Ein Marktpreis bzw. "Normalwert", wie er nur in den besonderen Fällen des Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.d der 6.EG-Richtlinie (bei einer "Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen") anzusetzen ist, wurde für den Eigenverbrauch und gleichgestellte Tatbestände aus dem Vorschlag für die 6.EG-Richtlinie nicht in diese übernommen (vgl. zum "Vorschlag einer 6.Richtlinie" vom 19.Juli 1973: BTDrucks 7/913, Art.12 und Begründung zu Art.12).
§ 10 Abs.5 UStG 1980 wurde --gestützt auf Art.27 Abs.1 Satz 1 der 6.EG-Richtlinie-- als "von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahme" eingeführt. Nach der genannten Bestimmung kann (im Rahmen einer Verfahrensregelung) der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.
Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 30.Januar 1990 V R 151/84 zur Beitrittsaufforderung an den BMF ausgeführt, daß es für ihn nicht ersichtlich ist, ob für die Vorschrift des § 10 Abs.5 UStG 1980 eine Ermächtigung i.S. des Art.27 Abs.1 der 6.EG-Richtlinie erteilt wurde (S.5 letzter Absatz des Beschlusses). Lediglich in der Begründung der Bundesregierung zu dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes vom 15.März 1978 (BTDrucks 8/1779 --Einzelbegründung zu § 10 Abs.5) heißt es: "Die Regelung ist durch Art.27 der 6.Richtlinie gedeckt."
Der BMF hat in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren vom 16.Oktober 1990 (S.3) dem Senat mitgeteilt:
"Die Bundesregierung hat die Kommission mit Schreiben vom 9.Mai 1978 ... gemäß Art.27 Abs.2 der 6.EG-Richtlinie über die beabsichtigte Regelung des § 10 Abs.5 UStG unterrichtet und ihr dabei die zur Beurteilung zweckdienlichen Angaben gemacht ... Dieser Mitteilung war auch der Gesetzentwurf vom 15.März 1978 beigefügt, der --soweit er den Text des § 10 Abs.5 UStG betrifft-- im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geändert worden ist.
Die Kommission hat daraufhin die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet (Art.27 Abs.3 der 6.EG-Richtlinie). Mit Schreiben vom 15.September 1978 ... hat die Kommission der Bundesregierung mitgeteilt, daß weder sie noch ein Mitgliedstaat beantragt hätten, die Angelegenheit im Rat zu erörtern. Nachdem die in Art.27 Abs.4 der Richtlinie gesetzte Frist abgelaufen sei, gelte somit der Beschluß, durch den der Rat die Bundesrepublik zu der beabsichtigten Sondermaßnahme ermächtigt, als gefaßt."
Zur Veröffentlichung der Ermächtigung teilt der BMF weiter mit:
"Der 'als gefaßt geltende Ratsbeschluß' ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht veröffentlicht worden. Ratsbeschlüsse nach Art.27 der 6.EG-Richtlinie werden nach meiner Kenntnis allgemein erst seit 1984 im Amtsblatt Nr.L als 'nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte' veröffentlicht.
Falls eine stillschweigende Ermächtigung nach Art.27 Abs.4 der 6.EG-Richtlinie wegen fehlender Veröffentlichung im Amtsblatt unwirksam wäre, würde dies für alle vor 1984 gegenüber allen Mitgliedstaaten erteilten Ermächtigungen und wohl auch für alle Ermächtigungen nach Art.27 Abs.5 der 6.EG-Richtlinie gelten."
Der BMF vertritt die Auffassung, daß aus einer fehlenden Veröffentlichung einer Ermächtigung nach Art.27 im Amtsblatt Nr. L nicht folge, daß die Ratsentscheidung unwirksam oder "ohne Substanz" sei.
Darüber hinaus ist der BMF der Ansicht, daß die ausdrückliche Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung (BTDrucks 8/1779), die Regelung des § 10 Abs.5 UStG sei durch Art.27 der 6.EG-Richtlinie gedeckt, dem Erfordernis einer ausreichenden Information der Öffentlichkeit durch eine amtliche und allgemein zugängliche Veröffentlichung Rechnung trage. Bei verständiger Würdigung dieser Aussage in der Gesetzesbegründung müsse davon ausgegangen werden, daß die nach Art.27 erforderliche Ermächtigung "zum damaligen Zeitpunkt entweder bereits erteilt war oder daß die Bundesregierung jedenfalls unverzüglich das Verfahren nach Art.27 einleiten würde --wie es tatsächlich geschehen ist-- mit der Folge, daß die Aussage mit der tatsächlichen Erteilung der Ermächtigung vorab durch das Gesetzgebungsverfahren endgültig geworden ist".
Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 30.Januar 1990 ausgeführt hat (S.8), hält er es im Hinblick darauf, daß nach Art.27 Abs.4 der 6.EG-Richtlinie die Ermächtigung des Rats stillschweigend erteilt werden kann, für naheliegend, daß jedenfalls die Kommission vom Mitgliedstaat gemäß Art.27 Abs.2 der 6.EG-Richtlinie durch einen dem Steuerpflichtigen aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlichen Akt (Beschluß) eingeschaltet wird. Anderenfalls würde dem Recht des Steuerpflichtigen, sich nach der Rechtsprechung des EuGH vor den innerstaatlichen Gerichten auf die Anwendung der im Einklang mit der Richtlinie erlassenen steuerrechtlichen Vorschriften (gegen Vorschriften, die unter Verstoß gegen Art.27 der 6. EG-Richtlinie zustande gekommen sind) berufen zu können, die tatsächliche Grundlage entzogen.
Ob eine Sondermaßnahme eines Mitgliedstaats mit Ermächtigung i.S. von Art.27 ergangen ist, kann grundsätzlich erst nach Abschluß des in Art.27 vorgesehenen Verfahrens im Zusammenhang mit der Sondervorschrift in einer amtlichen Veröffentlichung bestätigt werden.
Die Beantwortung der vorstehenden Frage könnte sich --als nicht entscheidungserheblich-- erübrigen, wenn das angegriffene Urteil des FG im Ergebnis aufgrund der Beantwortung der folgenden Fragen der Revision standhielte.
2. Die zweite und dritte Frage gehen dahin, ob die Besteuerung des Eigenverbrauchs nach § 10 Abs.4, auf die § 10 Abs.5 UStG 1980 Bezug nimmt, mit den Grundsätzen der Eigenverbrauchsbesteuerung nach der 6.EG-Richtlinie übereinstimmt.
Der Senat geht davon aus, daß der Unternehmer, der bei sog. verbilligten Leistungen an "nahestehende Personen" wie ein Eigenverbraucher besteuert werden soll, nicht besser aber auch nicht schlechter behandelt werden darf, als hätte er (unmittelbar) den Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllt.
Der Senat nimmt mit dem BMF (S.13 der Stellungnahme vom 16.Oktober 1990) ferner an, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des § 10 Abs.5 UStG 1980 eine Steuerumgehung durch Unterlaufen der Eigenverbrauchsbesteuerung vermeiden wollte. Dieses Ziel wird in bestimmten Fällen durch die Festlegung der Eigenverbrauchs-Bemessungsgrundlage für Leistungen angestrebt, die zwar gegen Entgelt ausgeführt werden, bei denen aber das Entgelt vom Gesetz als --aus unternehmensfremden Erwägungen-- zu niedrig angesetzt gesehen wird.
a) Ansatz der Zinsen für steuerfreie Kreditleistungen?
Für den Eigenverbrauch i.S. des § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1980 --die Ausführung sonstiger Leistungen der in § 3 Abs.9 bezeichneten Art im Rahmen des Unternehmens für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen-- richtet sich die Bemessung gemäß § 10 Abs.4 Nr.2 UStG 1980 "nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten".
Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.c der 6. EG-Richtlinie bestimmt als Besteuerungsgrundlage bei den in Art.6 Abs.2 genannten Umsätzen den Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung.
In die Bemessungsgrundlage/Besteuerungsgrundlage kann sowohl nach deutschem als auch nach Gemeinschaftsrecht nur einbezogen werden, was dem Gegenstand des Eigenverbrauchs aufgrund der Tatbestandsumschreibung (Art.6 Abs.2 der 6.EG-Richtlinie) zuzuordnen ist und nicht dem Besteuerungsverbot dieser Bestimmung unterliegt.
Die Besteuerung des Eigenverbrauchs durch Verwendung eines Gegenstands als Ersatzbesteuerung im Verhältnis zur Besteuerung entgeltlicher Dienstleistungen regelt Art.6 Abs.2 Buchst.a der 6.EG-Richtlinie dahingehend, daß Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt wird: "die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat."
Nach Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.c ist --wie bereits angegeben-- die Besteuerungsgrundlage "bei den in Art.6 Abs.2 genannten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung".
Im Hinblick auf die Formulierung "für die Erbringung der Dienstleistung" ist zu fragen, ob die Ersatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands durch den Unternehmer für seinen privaten Bedarf so zu verstehen ist, daß der Unternehmer bei privater Nutzung eines unternehmerischen Gebäudes mit dem Mieter eines Gebäudes gleichzustellen ist, oder ob der Unternehmer, soweit er durch Gebäudenutzung für nichtunternehmerische Zwecke Endverbraucher ist, mit dem privaten Gebäudeeigentümer gleichzustellen ist.
Hätte sich ein Privatmann für seine eigenen Wohnzwecke ein Gebäude herstellen lassen, so wäre er dabei mit der Umsatzsteuer auf die Bauleistungen belastet geblieben. Eine Umsatzsteuerbelastung für die Inanspruchnahme von Bankkrediten zur Finanzierung der Gebäudeherstellung --also auf die Kreditzinsen-- hätte sich jedoch nicht ergeben, weil Kreditzinsen Entgelt für steuerfreie Umsätze sind (§ 4 Nr.8 Buchst.a UStG 1980; Art.13 Teil B Buchst.d der 6.EG-Richtlinie).
Geht man davon aus, daß die Ersatzbesteuerung des sog. Verwendungseigenverbrauchs den privat nutzenden Gebäudeeigentümer so erfassen will, als würde er als Mieter von einem fremden Unternehmer das Gebäude mieten, so würden ihm für diese "Dienstleistung" alle Aufwendungen des Vermieters berechnet werden, die sich beim Vermieter im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Erhaltung und des Gebrauchs des Gegenstands als Kosten auswirken. Das wären nicht nur die AfA, sondern auch die Kreditzinsen für die Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes. Der Fremdmieter hätte (die Steuerpflicht der Vermietung im Hinblick auf den Sondertatbestand des § 10 Abs.5 UStG 1980 unterstellt) die Umsatzsteuer auf die gesamten ihm im Mietpreis berechneten Aufwendungen zu tragen, ohne Rücksicht darauf, daß z.B. die Kreditzinsen den Vermieter selbst ohne Umsatzsteuerbelastung treffen.
Zwar kann bei entgeltlichen Leistungen der Unternehmer seinem Abnehmer Umsatzsteuer auf von ihm ohne Vorsteuerbelastung erhaltenen Leistungen ebenso berechnen, wie auf den Weiterverkauf von Gegenständen, die der Unternehmer ohne Umsatzsteuerausweis von nichtsteuerpflichtigen Privatpersonen gekauft hat (vgl. Urteil des EuGH vom 5.Dezember 1989 Rs.C-165/88, Concerto, Slg. 1989, 4081; Umsatzsteuer-Rundschau 1990, 114).
Die Eigenverbrauchsbesteuerung nach deutschem Umsatzsteuerrecht (§ 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1980) geht ihrer Formulierung nach ebenfalls davon aus, daß der Eigenverbrauch in dem Umfang besteuert werden soll, wie er bei Inanspruchnahme einer vergleichbaren Leistung durch den Unternehmer von einem dritten Unternehmer besteuert würde ("sonstige Leistungen der in § 3 Abs.9 bezeichneten Art").
Diese Auffassung würde aber --wie bereits angesprochen-- dazu führen, daß der Unternehmer bei privater Verwendung eines für sein Unternehmen hergestellten Gegenstands auch mit Umsatzsteuer auf Leistungen, die er steuerfrei bezogen hat, belastet würde, obwohl er, bei vergleichbarer Inanspruchnahme dieser Leistungen als Privatmann, insoweit keine Steuer zu tragen hätte.
Es ist daher zu fragen, ob Art.6 Abs.2 Buchst.a der 6.EG-Richtlinie die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Erwerb der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen konnte, auch zuläßt, soweit im Zusammenhang mit der Herstellung steuerfreie Leistungen in Anspruch genommen wurden --für die also keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit bestand--, oder ob Art.6 Abs.2 Buchst.a der 6.EG-Richtlinie ein Verbot der Besteuerung der privaten Verwendung enthält, soweit diese Verwendung auch die für die Herstellung in Anspruch genommenen steuerfreien Leistungen umfaßt.
Von den auf das Streitjahr entfallenden (ertragsteuerrechtlichen) Werbungskosten des Klägers für das Gebäude in Höhe von insgesamt 202 454,88 DM waren allein 148 179,75 DM --also ca. 73 v.H.-- Zinsen für die (steuerfreien) Kreditleistungen zur Anschaffung des Gebäudes.
b) Ansatz von AfA als Bemessungsgrundlage
Die dritte Frage betrifft nur die Auslegung der Bestimmung des Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.c der 6.EG-Richtlinie zur Besteuerungsgrundlage des Eigenverbrauchs, nämlich ob "der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung" die AfA eines im Sinne von Art.6 Abs.2 Buchst.a der 6.EG-Richtlinie verwendeten Gegenstands stets in dem Umfang umfassen muß, wie er vom Steuerpflichtigen der Aufwandsermittlung für die Ertragsbesteuerung zugrunde gelegt wurde.
Nimmt der Steuerpflichtige ertragsteuerrechtliche Vergünstigungen wie (hier) degressive AfA oder aber erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch, würden daraus bei der Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch Besteuerungsnachteile folgen, wenn man zum Vergleich eine Aufwandsberechnung mit Ansatz der gesetzlich vorgesehenen linearen AfA oder einer Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer heranzöge.
Der Senat hält es mit Abschn.158 Abs.3 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1992 für zulässig, daß für umsatzsteuerrechtliche Zwecke --abweichend von der ertragsteuerrechtlichen Behandlung-- die AfA in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs.1 und 4 EStG) als Aufwendung herangezogen wird.
Fundstellen
Haufe-Index 64232 |
BFH/NV 1992, 71 |
BFHE 168, 477 |
BFHE 1993, 477 |
BB 1992, 2203 |
BB 1992, 2203-2204 (LT) |
DB 1992, 2224-2226 (LT) |
DStR 1992, 1399 (KT) |
HFR 1993, 31 (LT) |
StE 1992, 500 (K) |