Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterhebung von Kosten
Leitsatz (NV)
1. Ist eine Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, so ist der Antrag nach § 8 GKG als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln.
2. § 8 GKG bietet keine Handhabe für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Gerichtsentscheidung, die die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung enthält.
Normenkette
GKG § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hat mit Schreiben des Steuerbevollmächtigten X vom 18. August 1987 gegen den Einstellungsbeschluß des Finanzgerichts (FG) A vom 10. August 1987 III 213/87 Beschwerde eingelegt.
Der erkennende Senat hat diese Beschwerde mit Beschluß vom 19. Februar 1988 VIII B 108/87 als unzulässig verworfen, weil sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muß. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt. Mit der angefochtenen Kostenrechnung sind Gerichtskosten in Höhe von 33 DM angesetzt worden.
Mit Schreiben vom 7. März 1988, das von der Erinnerungsführerin und dem Steuerbevollmächtigten X unterschrieben ist, beanstandet die Erinnerungsführerin, daß sie zur Kostentragung verpflichtet wurde und ein Streitwert angesetzt worden ist. Sie beantragt, die festgesetzten Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Verfahrensrechtlich gehört die Nichterhebung der Kosten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zum Kostenansatzverfahren. Ist die Kostenrechnung, wie im vorliegenden Fall, dem Kostenschuldner bereits zugegangen, so ist der Antrag nach § 8 GKG als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Februar 1967 III B 8/66, BFHE 88, 276, BStBl III 1967, 369; vom 18. August 1987 VII E 5/87, BFH/NV 1988, 322).
2. Die Erinnerung ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es nicht erforderlich, daß sich die Erinnerungsführerin bei Einlegung einer Erinnerung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten läßt (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Juli 1985 II E 1/85, BFH/NV 1986, 110).
3. Die Erinnerung ist unbegründet.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. Hieran fehlt es im Streitfall.
Die Erinnerungsführerin verkennt bei ihren Ausführungen, daß die Vorschrift des § 8 GKG keine Handhabe für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Gerichtsentscheidung bietet, die die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung enthält. Ein derartiges Vorgehen hätte nämlich zum Ergebnis, daß im Erinnerungsverfahren nochmals überprüft wird, ob in der Sache selbst und bezüglich der Kostenentscheidung zutreffend entschieden ist, obwohl die Entscheidung bereits bestandskräftig ist (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1985 III E 1/88, BFH/NV 1986, 110; vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).
4. Auch der Höhe nach ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden.
5. Damit erweist sich auch der Antrag der Erinnerungsführerin, gemäß § 5 Abs. 3 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, als unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 415968 |
BFH/NV 1989, 316 |