Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholter Antrag auf AdV in der Revisionsinstanz
Leitsatz (NV)
Nach §69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 6 S. 2, § 128 Abs. 3
Tatbestand
Der Antragsteller hatte ein im Jahre 1979 erworbenes Grundstück mit Vertrag vom 1. September 1983 zu gewerblichen Zwecken umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die Vermietungseinkünfte und -umsätze gab er in seinen Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen nicht an. Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis von den nichtversteuerten Einkünften und Umsätzen erlangt hatte, erließ er am 6. Dezember 1996 für die Streitjahre 1986 bis 1989 entsprechend geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und machte geltend, für die Streitjahre sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten; zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung. Das FA lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab und wies die hiergegen sowie gegen die Steuerbescheide gerichteten Einsprüche unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach vorliegende Steuerhinterziehung als unbegründet zurück.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil als unbegründet abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung verfahrensrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß §6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen. Ferner hat das FG mit Beschluß vom selben Tage den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsteller hat inzwischen Revision eingelegt, die beim Senat anhängig ist. Im Revisionsverfahren richtet der Antragsteller nunmehr einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1989 an den Bundesfinanzhof (BFH). Er macht zunächst ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide geltend und verweist insoweit auf seine Revisionsbegründung. Zudem begründet er seinen Antrag damit, daß die Vollziehung eine unbillige Härte darstelle, weil sie zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führe; sein zu versteuerndes Einkommen liege nämlich seit 1994 unter dem Existenzminimum, und Kreditinstitute seien nach Aktenlage nicht bereit, weitere Kredite einzuräumen. Zudem lägen bereits Vollstreckungsankündigungen seitens des FA vor.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nach §69 Abs. 3 FGO zwar auch beim BFH als dem Gericht der Hauptsache im Revisionsverfahren gestellt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das FG die beantragte Aussetzung der Vollziehung zuvor abgelehnt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535, m. w. N.). Nach §69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden (vgl. auch BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611). Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; andernfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des §128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluß des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492).
Der Antragsteller hat sein erneutes Aussetzungsbegehren nicht auf veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände i. S. des §69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestützt.
Soweit er den Aussetzungsantrag mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide begründet, liegen keine veränderten Umstände vor. Mit der Auffassung des Antragstellers, wonach im Streitfall keine Steuerhinterziehung vorliege und die geänderten Steuerbescheide daher wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht hätten ergehen dürfen, hat sich das FG bereits eingehend befaßt. Die vom Antragsteller in bezug genommene Revisionsbegründung enthält insoweit kein neues Vorbringen, sondern beanstandet lediglich die rechtliche Beurteilung des FG. Die im übrigen mit der Revision gerügten Verfahrensmängel betreffen lediglich das gerichtliche Verfahren, nicht hingegen die angefochtenen Steuerbescheide.
Soweit der Antragsteller nunmehr erstmals das Vorliegen einer unbilligen Härte i. S. von §69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO geltend macht, liegen ebenfalls die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines erneuten Antrages i. S. von §69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht vor. Es ist nämlich weder dargetan, noch ersichtlich, daß der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, diese Umstände bereits in dem Aussetzungsverfahren vor dem FG vorzutragen.
Fundstellen
Haufe-Index 67557 |
BFH/NV 1998, 1115 |